EuG: „CANNABIS“ nicht als Marke für „Biere, Weine und Spirituosen“ schutzfähig

Das Wortzeichen CANNABIS ist als solches für den Verbraucher lediglich ein unmittelbarer Hinweis auf eine der möglichen Zutaten der Produkte, für die die Marke eingetragen wurde. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.

An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, dass in den Bieren und alkoholischen Getränken, für die die in Rede stehende Marke eingetragen ist, keine unzulässigen Zutaten enthalten seien. In Wirklichkeit entwickelt der Kläger damit eine in sich widersinnige Argumentation. Entweder nämlich, wie die Streithelferin bemerkt, enthalten die fraglichen Getränke Hanf oder dürfen Hanf enthalten, womit die Marke CANNABIS beschreibend ist, oder diese Getränke dürfen keinen Hanf enthalten und enthalten tatsächlich keinen solchen, womit die Marke CANNABIS, wenn sie zu einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen führte, irreführend wäre.

EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T?234/06 – CANNABIS
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CANNABIS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 46/2009

In der 46. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.11.2009 – 33 W (pat) 9/08 – „GET NEW TECHNOLOGY FIRST“ u.a. für „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; …“

BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 62/09Mäuse für „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladenwaren, feine Backwaren“

BPatG, Beschluss vom 28.09.2009 – 27 W (pat) 17/09 – Wortmarke „Soul in the City“ für die Waren und Dienstleistungen „Compakt-Disks (Ton, Bild), DVD, Video-CD, Schallplatten, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Musikdarbietungen und -veranstaltungen; Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen; Unterhaltung durch Musik- und Tonproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Musik- und Filmaufnahmen auf Ton- und Bildtonträgern, auch über Internet“

BPatG, Beschluss vom 30.07.2009 – 25 W (pat) 63/09 – Wortmarke Eurostarch für die Waren „Stärke für gewerbliche Zwecke; Stärkekleister (außer für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke); Kartoffelflocken; Kartoffelpüree; Kartoffelpuffer; Knödelmischungen; Getrocknete Kartoffeln; Kartoffelpulver; Fruchtzubereitungen; Milchpulver; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke; Mehl für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke, Mehl für Nahrungszwecke; Maltodextrin; Zucker, Instant-Gelierzucker, Puderzucker, Fruchtzucker, Zuckeraustauschstoffe, natürliche Süßstoffe, Diätzucker für nichtmedizinische Zwecke; Zuckerwaren, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Süßwaren“

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Freitag der 13. (Friday the 13th)

Der Freitag der 13. gilt im Volksglauben als ein Tag, an dem besonders viele Unglücke passieren. Der Wochentag als Jesu Todestag und die 13 als Unglückszahl stammen aus christlicher Tradition. Auswertungen von Unfalldaten haben ergeben, dass sich an einem Freitag, dem 13., nicht mehr Verkehrsunfälle mit schwerem Sachschaden ereignen als an einem Freitag, dem 6. oder 20. (Wikipedia)

Im Markenregister findet sich eine Markeneintragung der US-amerikanische Horrorfilm-Reihe Friday the 13th, die auf den gleichnamigen Slasher-Film von Sean S. Cunningham aus dem Jahr 1980 zurückgeht.

Registernummer: 2905256
Wort-/Bildmarke: Friday13th
Anmeldetag: 23.05.1989
Inhaber: New Line Productions, Inc., New York N.Y., US
Klasse 09: Videokassetten, nämlich unbespielte
(DPMA)

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07 – WM-Marken)

Sachverhalt

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Rechtliche Wertung

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen „WM 2010“, „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

BGH, Pressemitteilung Nr. 232/2009

BPatG: „Hello Pussy“ als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Der Bezeichnung „Hello Pussy“ fehlt als Marke für Intimprodukte die Unterscheidungskraft, da sie als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden wird, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07Hello Pussy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Stadtwerke Dachau

Leitsätze:

1. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben.

2. Kombinationen aus einer Ortsangabe und „Stadtwerke“ enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe.

3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH – Bundesdruckerei).

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 166/09Stadtwerke Dachau
§ 8 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 45/2009

In der 45. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08 – Wortmarke Burg Lissingen

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08 – Wortmarke ID für die Waren der Klasse 13 „Munition und Geschosse“.

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 46/09WBM Strandkorb & Co für die Waren „Klasse 18: Sonnenschirme; Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeit- und Gartenmöbel; Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22 enthalten“

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 24/09 – Wortmarke IDEAL Versicherung für „Fotografien; Büroarbeiten; Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen“

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 30 W (pat) 66/07 – Wort-/Bildmarke WBM MediVerm ./. 1. medi-Verband 2. WBM medi - ich fuehl mich besser

BPatG: pn printnet / PRINECT

Leitsatz:

Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein schutzunfähiger Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger; Abgrenzung zu BPatG 2002, 68 – COMFORT HOTEL).

BPatG, Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „pn printnet / PRINECT
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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Abmahnung Marke Dolce & Gabbana („D&G“) wegen Plagiaten

Die Firma Dolce & Gabbana lässt aktuell den Verkauf von angeblichen Fälschungen von Sonnenbrillen mit dem „D&G“ Logo abmahnen. Die Abmahnung macht die Verletzung der Marke „D&G“ geltend und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung.

Hintergrund

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BPatG: „Tortellini“ nicht als Marke für Süsswaren schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen die Zurückweisung der Markenanmeldungen „Tortellini“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09) und „Ravioli“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09) für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestätigt.

Das BPatG führte in der Entscheidung „Tortellini“ aus:

Das Zeichen „Tortellini“ bezeichnet die Form der Waren, für die die angemeldete Marke registriert werden soll. „Tortellini“ bezeichnet eine Grundform von Teigwaren, und zwar ringförmige Teigwaren, gefüllt mit einer Mischung aus Gemüse, Fleisch oder (Parmesan-)Käse. In diesem Sinne ist diese Bezeichnung auch in Deutschland dem Verkehr allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung „Tortellini“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig als einzige diese Form für die von ihr vertriebenen Süßwaren gewählt hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Tortellini“ lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen wird.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09Tortellini
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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