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BPatG: Panprazol / PANTOZOL – Einschränkung des Schutzumfangs einer für Arzneimittel eingetragenen Marke bei Annäherung an Wirkstoffangabe Beschluss vom 17.03.2011 – 25 W (pat) 516/10

Leitsätze:

Der Schutzumfang einer älteren Marke, der aufgrund einer deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbare Annäherung an eine einschlägige warenbeschreibende Angabe eingeschränkt ist, erfährt keine Erweiterung im Verhältnis zu jüngeren Marken, die sich an dieselbe Sachangabe annähern (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 803, Tz. 22 – HEITEC).

Im Verhältnis zu Markeninhabern, die sich mit ihren Marken an warenbeschreibende Angaben annähern, kann es den Wettbewerbern nicht verwehrt werden, sich mit ihren (prioritätsjüngeren) Kennzeichnungen an dieselben Sachangaben anzunähern (Stichwort: kein Annäherungsmonopol), wenn dies unter angemessener Berücksichtigung der älteren Markenrechte geschieht. Beim Zeichenvergleich nach dem maßgeblichen Gesamteindruck wird dieser Forderung dadurch Rechnung getragen, dass den Faktoren bei der Zeichenbildung mehr (kennzeichnendes) Gewicht beigemessen wird, welche die schutzbegründende Eigenart der Marke ausmachen, die sich aus den Abweichungen gegenüber der Sachangabe ergibt.

Ausgehend davon besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der für Arzneimittel (hier: Magen-Darmtherapeutika für humanmedizinische Zwecke) registrierten Widerspruchsmarke „PANTOZOL“, deren Schutzumfang wegen der deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Annäherung an die einschlägige Wirkstoffangabe „Pantoprazol“ eingeschränkt ist, und der jüngeren Marke „Panprazol“, die sich ebenfalls an diese einschlägige Wirkstoffbezeichnung annähert.

BPatG, Beschluss vom 17.03.2011 – 25 W (pat) 516/10Panprazol / PANTOZOL
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

BPatG: „Tortellini“ nicht als Marke für Süsswaren schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen die Zurückweisung der Markenanmeldungen „Tortellini“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09) und „Ravioli“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09) für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestätigt.

Das BPatG führte in der Entscheidung „Tortellini“ aus:

Das Zeichen „Tortellini“ bezeichnet die Form der Waren, für die die angemeldete Marke registriert werden soll. „Tortellini“ bezeichnet eine Grundform von Teigwaren, und zwar ringförmige Teigwaren, gefüllt mit einer Mischung aus Gemüse, Fleisch oder (Parmesan-)Käse. In diesem Sinne ist diese Bezeichnung auch in Deutschland dem Verkehr allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung „Tortellini“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig als einzige diese Form für die von ihr vertriebenen Süßwaren gewählt hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Tortellini“ lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen wird.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09Tortellini
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: DeutschlandCard – Kein Markenschutz für beschreibende Sachangabe

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH: Antivir ./. Antivirus

BGH, Urteil vom 20.03.2003 – I ZR 60/01AntiVir ./. AntiVirus (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein.

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