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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 45/2009

In der 45. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08 – Wortmarke Burg Lissingen

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08 – Wortmarke ID für die Waren der Klasse 13 „Munition und Geschosse“.

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 46/09WBM Strandkorb & Co für die Waren „Klasse 18: Sonnenschirme; Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeit- und Gartenmöbel; Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22 enthalten“

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 24/09 – Wortmarke IDEAL Versicherung für „Fotografien; Büroarbeiten; Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen“

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 30 W (pat) 66/07 – Wort-/Bildmarke WBM MediVerm ./. 1. medi-Verband 2. WBM medi - ich fuehl mich besser

BPatG: Burg Lissingen – Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

Leitsätze:

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Burg Lissingen
§§ 37, 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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