Die Marke voicetrading ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“ schutzfähig. Das angemeldete Zeichen ist für diese Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Übersetzung der Wortkombination als „trading per voice“ = „mündlicher (Börsen-) Handel“ kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden.
BPatG, Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 125/06 – voicetrading
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG