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OLG Hamburg: Bauhaus aus Italien II

Leitsätze

1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG a.F./101 UrhG n.F. eröffnet nicht stets eine allumfassende, sondern nur eine an den Notwendigkeiten der konkreten Handlungsalternative (hier: Anbieten) orientierte Auskunftspflicht.

2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann sich auch im Anwendungsbereich dieser Normen aus § 242 BGB ergeben, soweit der Berechtigte auf Angaben angewiesen ist, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Auch insoweit wird der Umfang der Auskunftspflicht aber durch die Besonderheiten der streitgegenständlichen Handlungsalternative bestimmt.

OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 U 143/03Bauhaus aus Italien II
§ 101a UrhG a.F. bzw. § 101 UrhG n.F.

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