Die Marke zebra21 ist mit der Marke zebra verwechslungsfähig. Zwar sind das Wort „zebra“ und die Zahl „21“ zusammengeschrieben, jedoch bewirkt der Unterschied zwischen einem Wort und einer Zahl bereits eine gewisse Zäsur, so dass der Verkehr die beiden Bestandteile wahrnimmt und in der angegriffenen Marke ein mehrgliedriges Zeichen, nicht aber ein einheitlich zusammengeschriebenes Wort sieht.
Auch wenn Zahlen als Kennzeichen dienen können und daher im Gesamteindruck grundsätzlich nicht völlig vernachlässigt dürfen, ist zu berücksichtigen, das die Zahl „21“ häufig ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert ist bzw. darauf, dass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet wird (vgl. z. B. das Schlagwort „Agenda 21“). Es ist damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anfügung der Zahl „21“ als bloßen Werbe- bzw. Sachhinweis verstehen und die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil „zebra“ sehen werden, so dass Verwechslungsgefahr besteht.
BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 22/08 – zebra ./. zebra21
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG