Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.
Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.
BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09 – DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG