Schlagwort-Archive: Scheinbenutzung

LG Düsseldorf: „Uludag“ – Teillöschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung. Gemäß § 242 BGB kommt ihm aber eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, da es sich bei der Nichtbenutzung um eine negative Tatsache handelt, die in der Sphäre des Beklagten liegt, so dass diesem die Benutzungsinformationen ohne weiteres zugänglich sind, während sie für den Kläger nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbar sind. Der Beklagte ist nach diesen Grundsätzen demnach verpflichtet, zu der Nutzung der Marke substantiiert vorzutragen.

Ein pauschales Vorbringen aus dem nicht ersichtlich ist, wann, wie, wo und in welchem Umfang entsprechende Produkte unter der Marke vertrieben worden sind, genügt nicht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2010 – 2a O 179/04Uludag
§§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG

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BPatG: Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.

Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG

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BGH: GALLUP Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03

BGH, Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03GALLUP (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften – angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweist.

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