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BPatG: Bösgläubige Markenanmeldung – Hamidiye

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.

Die positive Kenntnis von der Absicht eines Unternehmes eine Marke (hier die Marke „Hamidiye“) auf dem deutschen Markt zu platzieren, kann aus der Aufnahme von Vertriebsverhandlungen resultieren. Ein Markenanmelder handelt bösgläubig, wenn er nach Abbruch der Kooperationsverhandlungen innerhalb kurzer Zeit eine identische Marke anmeldet.

BPatG, Beschluss vom 22.05.2009 – 26 W (pat) 32/08Hamidiye
§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 24/2009

In der 24. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07 – Marke IPAY u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 35: Inkasso für Dritte und Geschäftsführung“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 149/08 – IR-Marke „SPIRIT OF SMILESVolltext

BPatG, Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 125/06 – Marke Commitment u.a. für „Verpackungen für Apotheken aus Papier oder Karton oder mit Karton oder anderen Materialien kombiniert insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte oder sonstige apothekenübliche Waren; Schilder für Apotheken aus Papier und Pappe; …“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

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