Die Marke „Welcome to man’s paradise“ ist schutzfähig für die Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Mobiltelefone; Buchbinderartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen sowie die Dienstleistung Geschäftsführung für andere“. Es handelt sich dabei um Waren, die ihrer Art nach unabhängig sind von thematischen Inhalten und daher üblicherweise nicht mit Themenangaben in Verbindung gebracht werden.
BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 70/06 – Welcome to man’s paradise
§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG