Die angemeldete Abbildung eines Äskulapstabs ist als Marke schutzfähig, da sie sich nicht in der Darstellung typischer Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erschöpft, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.
BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 29 W (pat) 143/06 – Äskulapstab
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG