Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG a.F./101 UrhG n.F. eröffnet nicht stets eine allumfassende, sondern nur eine an den Notwendigkeiten der konkreten Handlungsalternative (hier: Anbieten) orientierte Auskunftspflicht.
2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann sich auch im Anwendungsbereich dieser Normen aus § 242 BGB ergeben, soweit der Berechtigte auf Angaben angewiesen ist, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Auch insoweit wird der Umfang der Auskunftspflicht aber durch die Besonderheiten der streitgegenständlichen Handlungsalternative bestimmt.
OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 U 143/03 – Bauhaus aus Italien II
§ 101a UrhG a.F. bzw. § 101 UrhG n.F.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im wieder eröffneten Berufungsverfahren weiter abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Tischlampen gemäß Beschreibung in Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2003 (308 O 354/01) in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel eigener oder von ihr veranlasster Lieferungen dorthin angeboten hat, und zwar durch Angabe
1. […]
2. der […] Einkaufspreise der wie beschrieben angebotenen Tischlampen,
3. sämtlicher über die Einkaufspreise hinausgehenden Kosten der wie beschrieben angebotenen Tischlampen, und zwar differenziert nach den einzelnen Kostenpositionen,
4. […]
5. […]
6. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach […] Kalendervierteljahren und Werbeträgern, im Falle von Internetwerbung auch unter Angabe der jeweiligen Zugriffe auf die betreffende Internetseite
dies […] unter Vorlage gut lesbarer Kopien der Auftragsschreiben für Werbemaßnahmen gemäß Ziff. 6 nebst der dazugehörigen Auftragsbestätigungen.
Die weitergehende Klage wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 23/25, die Kläger tragen 2/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Befugnis der in Italien ansässigen Beklagten, für Nachbildungen der in Deutschland urheberrechtlich geschützten Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise zu werben, die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können.
Der Senat hatte mit Urteil vom 07.07.2004 die Berufung der Kläger gegen die Abweisung der hiergegen gerichteten Klageanträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.01.2003) zurückgewiesen.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2007 das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Umfang des Auskunftsantrages wegen dessen mangelnder Bestimmtheit sowie zur Entscheidung über die Kosten an den Senat zurückverwiesen. Im Übrigen hatte der Bundesgerichtshof in der Sache selbst endgültig entschieden und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen.
In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien ergänzend vorgetragen und ihre gegensätzlichen Rechtsstandpunkte vertieft.
Die Kläger beantragen – nach mehrfacher Veränderung ihres Antrags – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Tischlampen gemäß Beschreibung in Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2003 (308 O 354/01) in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel eigener oder von ihr veranlasster Lieferungen dorthin angeboten hat, und zwar durch Angabe
1. der Namen und Adressen der Hersteller, der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer der wie beschrieben angebotenen Tischlampen,
2. der Einkaufszeiten und Einkaufspreise der wie beschrieben angebotenen Tischlampen,
3. sämtlicher über die Einkaufspreise hinausgehenden Kosten der wie beschrieben angebotenen Tischlampen, und zwar differenziert nach den einzelnen Kostenpositionen,
4. der Namen und Adressen der gewerblichen Angebotsempfänger,
5. der Anzahl und des Inhalts der Angebotsschreiben,
6. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Kalendervierteljahren und Werbeträgern, im Falle von Internetwerbung auch unter Angabe der jeweiligen Zugriffe auf die betreffende Internetseite
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege, nämlich der Angebotsschreiben gemäß Ziff. 2 (muss heißen: Ziffer 5) sowie der Auftragsschreiben für Werbemaßnahmen gemäß Ziff. 3 (muss heißen: Ziffer 6) , beides nebst der dazugehörigen Auftragsbestätigungen.
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Tischlampen gemäß Beschreibung in Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2003 (308 O 354/01) in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel eigener oder von ihr veranlasster Lieferungen dorthin angeboten hat, und zwar durch Angabe
1. der Namen und Adressen der gewerblichen Angebotsempfänger,
2. der Anzahl und des Inhalts der Angebotsschreiben,
3. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Kalendervierteljahren und Werbeträgern, im Falle von Internetwerbung auch unter Angabe der jeweiligen Zugriffe auf die betreffende Internetseite
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege, nämlich der Angebotsschreiben gemäß Ziff. 2 sowie der Auftragsschreiben für Werbemaßnahmen gemäß Ziff. 3, beides nebst der dazugehörigen Auftragsbestätigungen.
Hinsichtlich des Antragsteils „dies alles unter Vorlage…“ haben die Kläger in der Senatsverhandlung am 19.11.2008 klargestellt, dass sich die Forderung nach Vorlage von Kopien nicht auf den gesamten Umfang der zu erteilenden Auskunft, sondern nur auf die Ziffern 5. und 6. des Hauptantrags erstrecken soll. Zu Ziffer 5 des Auskunftsverlangens haben die Kläger weiter klargestellt, dass sich dieses nur auf die unter Ziffer 4 genannten Angebotsempfänger bezieht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen.
Die Beklagte ist dem – auch in der reduzierten Form – geltend gemachten Auskunftsantrag nach Grund und Umfang umfassend entgegen getreten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der von den Klägern im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch verfolgte Auskunftsanspruch ist nur zu einem Teil auch begründet; im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft sind § 101a UrhG a.F., § 101 UrhG n.F. sowie – ergänzend – § 242 BGB.
a. Der in § 101a UrhG a.F. geregelte Auskunftsanspruch ist zwar im Zusammenhang mit dem Produktpirateriegesetz geschaffen worden, beschränkt sich in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht auf derartige Sachverhalte, sondern gilt grundsätzlich für alle Arten urheberrechtlicher Verletzungsfälle (vgl. hierzu eingehend: Senat GRUR-RR 07,381 – BetriebsratsCheck). Ungeachtet dessen ist der Wortlaut der Norm in erster Linie an den Bedürfnissen der Aufdeckung von Vertriebswegen rechtsverletzender Ware orientiert. Anders gelagerte Verletzungsfälle können ergeben, dass Teile der in § 101a UrhG normierten Auskunftspflicht für die konkrete Verletzungshandlung ersichtlich nicht einschlägig bzw. irrelevant sind. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung dahingehend Rechnung getragen, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht, wenn diese unverhältnismäßig ist. Hiervon sind insbesondere auch diejenigen Fälle erfasst, in denen der Berechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran hat, bestimmte Informationen zu erfahren (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 8). Der Senat entnimmt den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Rdn. 21 der Revisionsentscheidung) zu der fehlenden Bestimmtheit des Auskunftsantrages, dass auch der BGH im Rahmen von § 101a UrhG von einer möglicherweise nur eingeschränkten, an der konkret verletzenden Handlungsalternative orientierten Auskunftspflicht ausgeht, wenn – wie hier – z.B. lediglich die Verletzungshandlung des „Anbietens“ im Streit ist.
b. Die von der Beklagten geschuldeten Auskunftspflicht beurteilt sich überwiegend nach alter Rechtslage auf der Grundlage von § 101 a UrhG a. F.. Die Beklagte ist mit Urteil des Bundesgerichtshofs am 15.02. 2007 zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung verurteilt worden. Bei einem unterstellt rechtskonformen Verhalten der Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Verletzungshandlungen vor diesem Zeitpunkt liegen wird. Die ab dem 01. September 2008 geltende Neufassung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG n.F. erfasst lediglich die nach diesem Zeitpunkt begangenen Rechtsverletzungen. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch in zeitlicher Hinsicht bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem die Auskunft tatsächlich erbracht worden (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 101a, Rdn. 11). Dementsprechend besteht auch eine Auskunftspflicht teilweise nach der gesetzlichen Neufassung. Auch im Übrigen kann diese Neufassung zur Auslegung sowie zu der Frage herangezogen werden, in welchem Umfang eine Auskunftspflicht – zumindest auf der Grundlage von § 242 BGB – auch in der Vergangenheit bereits bestanden hat. So wird durch die Neufassung nunmehr bestimmt, dass sich die Auskunftspflicht nicht ausschließlich auf die Verletzungshandlungen „Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken“ beschränkt, vielmehr jeden trifft, der „ in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.“ Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich die urheberrechtliche Auskunftspflicht auch auf sonstige Verletzungshandlungen wie das hier streitgegenständliche „Anbieten“ bezieht. Insoweit war § 101a UrhG a.F. bisher aber ebenfalls jedenfalls entsprechend anwendbar. Dies folgt nach dem Verständnis des Senats schon aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsentscheidung, der das Anbieten als eigenständige Handlungsalternative bei der Verletzung des Verbreitungsrechts i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG angesehen hat.
2. Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsantrags ist ausschließlich das „Anbieten“ rechtsverletzender Gegenstände vom Ausland aus in die bzw. in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen der Eigentumsübergang auf den Käufer noch im Ausland erfolgen soll. Hierüber besteht zwischen den Parteien im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Streit mehr. Entsprechend ist auch der von den Klägern dem Auskunftsantrag vorangestellte Einleitungssatz „mit dem Ziel eigener…“ zu interpretieren.
a. Diese Verletzungshandlung bestimmt und begrenzt das Interesse der Kläger an der Auskunftserteilung. Die Kläger haben ihren Auskunftsantrag in der nunmehr zur Entscheidung gestellten Fassung entsprechend modifiziert. Die Beklagte schuldet nur solche Auskünfte, die für die Kläger im Rahmen des als rechtsverletzend untersagten „Anbietens“ von Bedeutung sein können. In § 101a UrhG ausdrücklich genannte Alternativen der Auskunftspflicht, die in diesem Zusammenhang erkennbar irrelevant sind, sind von der Beklagten nicht geschuldet. Insoweit stellt sich das gleichwohl erhobene Auskunftsverlangen der Kläger als unverhältnismäßig dar. Denn sie verlangen von der Beklagten Auskünfte, derer sie jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bedürfen. Das Interesse der Kläger, aus anderen Gründen, so viele Auskünfte wie möglich über die Hintergründe und das Geschäftsgebaren der Beklagten zu erhalten, um rechtlich bedenkliche Vertriebswege aufzudecken, sind in diesem Zusammenhang nicht hinreichend schutzwürdig. Denn die Kläger hatten ihren Auskunftsanspruch bereits bei Erhebung ihrer Klage ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bezogen und beschränkt. Hieran haben sie sich insbesondere auch dann festhalten zu lassen, wenn dieser Unterlassungsanspruch im Verlauf des Rechtsstreits erhebliche Einschränkungen erfahren hat.
b. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101a UrhG a.F. bzw. § 101 UrhG n.F., die Vertriebswege rechtsverletzender Ware offen zu legen, folgt kein abweichendes Ergebnis. Auch nach dem Wortlaut von § 101a Abs. 1 UrhG bezieht sich die Auskunftspflicht bei den dort ausdrücklich genannten Handlungsalternativen nur auf Auskünfte zu diesen Vervielfältigungsstücken, nicht jedoch darüber hinaus. Gleiches gilt für § 101 UrhG n.F., der die Auskunft auf „den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke…“ begrenzt. Der Senat kann für die Auffassung der Kläger, sie könnten im Falle (irgend)einer Verletzung umfassende Auskunft auch in Bezug auf rechtlich nicht relevante (und damit vom Verbot ausdrücklich ausgenommene) Handlungsformen verlangen, keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt in dem Gesetzeswortlaut oder in dem Sinn und Zweck der Vorschrift finden. Selbst wenn sich die Rechtsverletzer außergerichtlich insoweit teilweise unterworfen haben, kann sich der gerichtlich anhängige Auskunftsanspruch – auch und gerade in der von den Kläger gewählten Wortwahl – nur auf diejenigen Handlungsformen beziehen, die Gegenstand des Verbots sind. Diese Ausführungen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Es bedeutet im Ergebnis, dass Auskünfte nur soweit verlangt werden können, als die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten des Verletzers in einer Beziehung zu dem urheberrechtsverletzenden „Anbieten“ von Ware in der Bundesrepublik Deutschland stehen. Eine weitergehende Auskunftspflicht würde nach Auffassung des Senats zu einer unverhältnismäßigen Ausforschung des Rechtsverletzers führen, der zwar gegen das Urheberrecht verstoßen hat, dessen Rechtsverletzung aber nicht – wie hier- umfassend ist, sondern nur einen bestimmten Ausschnitt der dem Urheber vorbehaltenen Rechtsposition betrifft. Ein weitergehender Anspruch ist auch nicht aus § 242 BGB zu begründen, weil die Kläger derartiger Informationen ersichtlich nicht bedürfen, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch zu berechnen.
c. Soweit die Kläger ihren ursprünglich gestellten Auskunftsantrag in dem einleitenden Absatz um die Formulierung „ mit dem Ziel eigener oder von ihr veranlasster Lieferungen dorthin“ ergänzt haben, handelt es sich auf den ersten Blick zumindest sprachlich um eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags. Die Kläger haben hierzu ausgeführt, diese Erweiterung diene der Klarstellung, dass es nur noch um das „Anbieten“ (aus dem Ausland nach Deutschland) geht. Mit diesem Verständnis liegt materiell hierin keine Erweiterung des allgemein formulierten Antrags. Insoweit – aber auch nur insoweit – ist die Ergänzung unbedenklich.
d Für die Einzelelemente der von ihnen begehrten Auskunft haben die vorstehenden Ausführungen folgende Konsequenzen:
aa. Einer Auskunft über die Namen und Adressen der Hersteller, der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer der angebotenen Tischlampen (Ziffer 1) bedürfen die Kläger nicht. Denn es ist nicht streitgegenständlich, ob die Beklagte die Tischlampen in Italien in zulässiger, urheberrechtskonformer Weise vertreibt. Selbst wenn dies der Fall ist – diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2007 ausdrücklich offen gelassen -, ergibt sich hieraus nichts für die Zulässigkeit des „Anbietens“ nach Deutschland. Dementsprechend wäre ein Anbieten selbst nach italienischem Recht vollständig rechtskonform in Italien vertriebener Gegenstände in Deutschland urheberrechtsverletzend. Vor diesem Hintergrund kann eine Kenntnis der Kläger über die zum Gegenstand von Ziff. 1 des Auskunftsantrages gemachten Umstände unter keinem Gesichtspunkt von Bedeutung sein. Insoweit ist das Auskunftsverlangen unverhältnismäßig. Denn den hiermit verlangten Auskünften fehlt ein hinreichender Bezug zum Streitgegenstand. Selbst wenn die Kläger alle diejenigen Auskünfte erteilt bekämen, müssten diese ohne Erkenntnisgewinn für die Urheberrechtswidrigkeit des „Anbietens“ und ihnen hieraus drohenden Rechtsverletzungen bleiben. Es kann hierbei auch nicht um das Aufspüren rechtsverletzender Vertriebswege gehen, denn für ein „Anbieten“ in Deutschland ist es ohne Belang, ob die Vervielfältigungsstücke in Italien rechtskonform oder rechtsverletzend auf dem Markt sind.
bb. Der von den Klägern zu Ziffer 2 verfolgte Anspruch ist zum Teil begründet. Die insoweit begehrten Auskünfte können ihre Grundlage zum Teil nur in dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB finden, denn insoweit ergibt sich eine derartige Anspruchspflicht nicht bzw. auch nach neuer Rechtslage nur eingeschränkt aus den urheberrechtlichen Spezialvorschriften.
aaa. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB besteht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH WRP 02, 715, 716 – Musikfragment; BGH GRUR 01, 841, 842 – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 10, 385, 387). Erforderlich ist weiterhin, dass sich der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und dass ein Eingriff in die Rechte des Auskunftsberechtigten bereits stattgefunden hat (BGH GRUR 02, 238, 242 – Nachbau-Auskunftspflicht)
bbb. Soweit die Kläger Auskunft zu den Einkaufszeiten der angebotenen Tischlampen(Ziff. 2) beanspruchen, ergibt sich eine derartige Auskunftspflicht weder aus § 101 a UrhG a.F. noch aus § 101 UrhG n. F.. Es ist auch weder von den Klägern dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich, inwieweit die Kläger dieser Angaben – insbesondere zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs – bedürfen. Dementsprechend ist die Klage insoweit abzuweisen.
ccc. Soweit die Kläger im Rahmen dieser Ziff. 2 auch Auskunft über die Einkaufspreise der Beklagtenverlangen, ist die Kenntnis derartiger Umstände ersichtlich notwendig, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Denn dieser kann – z.B. im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – unmittelbar bzw. mittelbar von den Einkaufspreisen abhängen. Eine derartige Schadensersatzpflicht der Beklagten ist von dem Bundesgerichtshof im Wege des Feststellungsurteils ausgesprochen worden. Dem Schadensersatzgläubiger steht es frei, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf die verschiedenen Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns (konkreter Schaden), der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (beides abstrakter Schaden) nach seiner Wahl zurückzugreifen (BGH GRUR 93, 757, 758 – Kollektion Holiday; BGH GRUR 93, 55, 57 – Tchibo/Rolex II). Es ist ihm nicht verwehrt, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs eventualiter verschiedene Berechnungsarten geltend zu machen und auch noch während des Zahlungsklageverfahrens von der einen auf die andere Berechnungsmethode überzugehen (BGH GRUR 93, 757, 758 – Kollektion Holiday; BGH GRUR 93, 55, 57 – Tchibo/Rolex II). Das Wahlrecht erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsmethode geltend gemachte Anspruch des Gläubigers entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (BGH GRUR 93, 55, 57 – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 66, 375, 379 – Meßmer-Tee II; BGH GRUR 74, 53, 54 – Nebelscheinwerfer). Vor diesem Hintergrund kann den Klägern eine Berechtigung nicht abgesprochen werden, diese Preise zu erfahren.
ccc. Der Auskunftsanspruch in diesem Umfang ergibt sich für die Zeit ab dem 01. September 2008 und mittelbar aus der urheberrechtlichen Spezialvorschriften des § 101 Abs. 3 Nr. 2 UrhG n.F.. Für die davor liegende Zeit der Auskunftspflicht ist der Anspruch aus § 242 BGB begründet.
cc. In gleicher Weise begründet – und zwar aus § 242 BGB – ist der Auskunftsantrag zu Ziffer 3, mit dem die Kläger die über die Einkaufspreise hinausgehenden Kosten zu erfahren wissen, die etwa im Rahmen eines Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns für die Frage der konkreten Gewinnermittlung von Bedeutung sind. Auch die begehrte Aufschlüsselung ist nicht zu beanstanden.
dd. Soweit die Kläger die Namen und Adressen der gewerblichen Angebotsempfänger (Ziffer 4) sowie die Anzahl und den Inhalt der Angebotsschreiben (Ziffer 5) zu erfahren wünschen, bleibt ihr Auskunftsantrag hingegen wiederum unbegründet.
aaa. Die Kläger haben in der Senatssitzung klargestellt, dass sich das Auskunftsverlangen hinsichtlich der Angebotsschreiben in Ziffer 5 ausschließlich auf die gewerblichen Angebotsempfänger nach Ziffer 4 bezieht. Insoweit mag es allerdings sein, dass ein Auskunftsinteresse bei einem Angebot in Deutschland bzw. nach Deutschland grundsätzlich ohne Weiteres gegeben sein kann. Jedoch ist eine derartige Sachverhaltsgestaltung erkennbar nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits umfasst, soweit dieser in die Berufungsinstanz gelangt ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte über das Internet bzw. Printmedien deutschen Endverbrauchern ihre Produkte zum Eigentumserwerb unmittelbar in Italien anbietet. Mit diesem Geschäftsmodell sollen ersichtlich rechtliche Probleme umgangen werden, die beim Eigentumserwerb in Italien erworbener Produkte erst in Deutschland drohen. Dementsprechend ist das von den Klägern im Rahmen dieses Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt des „Anbietens“ allein noch angegriffene Geschäftsgebaren der Beklagten notwendigerweise darauf ausgerichtet, Privatpersonen anzusprechen. Deshalb haben die Kläger in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich und zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte an die Öffentlichkeit in Deutschland wendet.
bbb. Ein Verkauf der streitgegenständlichen Leuchten an gewerbliche Abnehmer in Deutschland ist erkennbar ungeeignet, das von der Beklagten verfolgte und im Rahmen dieses Rechtsstreits noch angegriffene Geschäftsmodell zu fördern. Denn durch diese gewerblichen Abnehmer müsste im Ergebnis eine Eigentumsübertragung wiederum in Deutschland erfolgen, was gerade vermieden werden soll. Dementsprechend sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei Begehung der hier allein noch streitgegenständlichen Handlungsalternative des „Anbietens“ gewerbliche Abnehmer in Deutschland mit Wagenfeld-Leuchten beliefert hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme haben auch die Kläger nicht vortragen können. Ein derartiges Geschäftsverhalten wäre im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Umgehungsversuche auch erfahrungswidrig. Deshalb bedürfen die Kläger dieser Angaben ebenfalls nicht; das Auskunftsverlangen ist auch insoweit unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund muss sich der Senat mit den Einwendungen der Beklagten, insoweit seien ihre Geschäftsgeheimnisse betroffen, nicht auseinander setzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung der Kläger zutrifft, wonach die Beklagte in Deutschland über ein „dichtes und ausgefeiltes Vertriebsnetz“ mit gewerblichen Angebotsempfängern verfüge.
ccc. Der Hinweis der Kläger auf die als Anlage K 15 (dort Anlage B 2) vorgelegten Lieferscheine eines Händlers in Dresden ist ebenso zutreffend wie für die Entscheidung dieses Rechtsstreits rechtlich unerheblich. Die Kläger hatten diese Unterlagen mit Schriftsatz vom 04.06.2004 als Beleg dafür vorgelegt, dass ihr inländisches Verbreitungsrecht durch die Beklagte verletzt werde. Gerade darum geht es vorliegend jedoch nicht mehr. Es mag sein, dass in früherer Zeit ein Herr Andreas Brettschneider aus Dresden Waren von der Beklagten bezogen und damit unmittelbar im Inland, also in Deutschland, rechtsverletzende Verstöße gegen das Verbreitungsrecht begangen hat. Eine derartige Sachlage ist aber nicht mehr Gegenstand des nunmehr von den Klägern noch verfolgten Auskunftsanspruchs. Dieser umfasst nach dem Verständnis des Senats ausschließlich noch ein unmittelbares Anbieten aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn der urheberrechtliche Auskunftsanspruch „der Trockenlegung der Quellen und Vertriebswege“ dient (Schricker/Wild Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a, Rdn. 1), kann sich dies nach dem Verständnis des Senats – hierauf ist bereits hingewiesen worden – nur auf Auskünfte zu solchen Handlungsalternativen beziehen, die noch unmittelbar streitgegenständlich sind. Dies ist für eine Belieferung gewerblicher Abnehmer in Deutschland zur Verbreitung im Inland auf der Grundlage der gestellten Anträge im wieder eröffneten Berufungsverfahren nicht mehr der Fall. Der Auskunftsantrag ist es daher auch insoweit abzuweisen.
ee. Begründet ist der Auskunftsanspruch indes insoweit, als die Kläger von der Beklagten zu Ziffer 6 Auskunft zu Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, im Falle von Internetwerbung auch unter Angabe der jeweiligen Zugriffe auf die betreffende Internetseite beanspruchen.
aaa. Bei den hiermit verlangten Angaben geht es ausschließlich um diejenigen Aktivitäten, die sich unmittelbar auf das Anbieten der Verletzungsgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Insoweit steht den Klägern ein berechtigtes Auskunftsinteresse ohne Weiteres zur Seite. Die Kläger sind durch das Anbieten der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland in ihren Rechten verletzt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aus der Rechtsverletzung entstandenen oder noch zu entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu dessen Vorbereitung und Berechnung sind die Kläger in jedem Fall auf Informationen über das Ausmaß des durch Werbung oder Internetauftritte stattgefundenen „Anbietens“ in Deutschland angewiesen. Soweit hiermit eine „Ausforschung der Marketingaktivitäten der Beklagten“ verbunden ist, hat die Beklagte diese hinzunehmen. Allerdings ergibt sich auch dieser Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus § 101a UrhG a.F.. Die mitzuteilenden Tatsachen sind dort zum Schutz des Auskunftspflichtigen genau umschrieben (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, a.a.O. Rdn. 10). Insoweit ist indes ein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB eröffnet. Die insoweit maßgeblichen Erkenntnisse besitzt nur die Beklagte, die Kläger können sich einen einigermaßen vollständigen Eindruck nicht in zumutbarer Weise selbst verschaffen. Dementsprechend ist die Beklagte insoweit zur Auskunft verpflichtet. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen stehen ihr nicht zur Seite. Denn es geht bei dieser – eingeschränkten – Auskunftsverpflichtung allein um das vollständige Ausmaß ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Werbung, die ohnehin allgemein zugänglich bzw. wahrnehmbar ist bzw. war. Bedenken im Hinblick auf eine fehlende Bestimmtheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.
bbb. Als unbegründet erweist sich dieser Anspruch lediglich insoweit, als die Kläger darüber hinaus eine Aufschlüsselung „nach Bundesländern“ begehren. Inwieweit sie einer derartigen Spezifizierung im Rahmen von § 242 BGB bedürfen, haben sie weder dargelegt noch ist dies sonstwie ersichtlich.
ff. Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung („dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege“) steht den Klägern ebenfalls zu.
aaa. Ein derartiger Anspruch ist allerdings nur unter besonderen Umständen eröffnet. Denn eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften über Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur für die Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB: „…soweit Belege erteilt zu werden pflegen…“ ), nicht dagegen für die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor (BGH WRP 02, 947, 951 – Entfernung der Herstellungsnummer III).
bbb. In der Rechtsprechung des BGH ist jedoch anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH WRP 03, 653, 655 – Cartier-Ring; BGH WRP 02, 947, 950 – Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH GRUR 01, 841, 845 – Entfernung der Herstellungsnummer II). Für den markenrechtlichen Auskunftsanspruch – der dem urheberrechtlichen Anspruch aus § 101a UrhG entspricht – hat der Bundesgerichtshof eine derartige Verpflichtung sogar ausdrücklich anerkannt. Obwohl dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 MarkenG kein Anspruch auf Vorlage von Belegen entnommen werden kann, ist ein solcher Anspruch zu bejahen, soweit dem keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Schuldners entgegenstehen (BGH WRP 02, 947, 951 – Entfernung der Herstellungsnummer III).
ccc. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist der Beklagten eine Vorlage von Belegen über die von ihr betriebene Werbung und ihre Internetaktivitäten ohne Weiteres zumutbar, den Klägern eine zweckentsprechenden Prüfung und Auswertung im Zweifel ohne derartige Belege aber nicht ausreichend möglich. Dementsprechend ist die Beklagte auch insoweit zur Vorlage verpflichtet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
a. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung ist der Senat von den bereits festgesetzten Streitwertanteilen ausgegangen. Der Senat hatte den Streitwert für die Berufungsinstanz mit dem mit dem Urteil vom 07.07.2004 verbundenen Beschluss auf insgesamt EUR 25.000.- festgesetzt. Hiervon entfallen nach ständiger Rechtsprechung des Senats jeweils EUR 2.250.- auf die Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung. Im Hinblick auf den Auskunftsantrag ist die Beklagte in der Revisionsinstanz überwiegend erfolgreich gewesen. Denn die Kläger hatten zunächst einen inhaltlich völlig uneingeschränkten Auskunftsantrag gestellt. In der in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren konkretisierten, indes ebenfalls noch sehr weiten Fassung hatten die Kläger ebenfalls noch insgesamt 10 Auskunftsalternativen von erheblich höherem Gewicht verfolgt, unter anderem „Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer“, „Verkaufszeiten und Verkaufspreise“, „erzielter Umsatz“, „erzielter Gewinn“ . Selbst der bei Schluss der mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsverfahren noch gestellte Antrag ist – wie ausgeführt worden ist – in nicht unerheblichem Umfang unbegründet. Insgesamt sind die Kläger mit ihrem Auskunftsantrag zu 3/5, die Beklagte zu 2/5 unterlegen.
b. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Bundesgerichtshofs bei Rdn. 21 (a.E.), dass auch das Revisionsgericht davon ausgeht, dass sich der Umfang der Auskunftserteilung im Rahmen von § 101a UrhG a.F. nach der jeweiligen Verletzungshandlung bestimmt. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Unterschriften
Haben Sie Fragen?
Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.