BGH: Archivfotos

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 – I ZR 34/04 – OLG München

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.

Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der Beklagten bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck „Foto nur leihweise“ auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk „zur Archivaus-wahl“, zum Teil auch der Hinweis „leihweise zur Auswahl“. Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine AGB abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.

Weiterlesen

BGH: Wagenfeld-Leuchte

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 114/04 – OLG Hamburg

„Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.“

Streitgegenständlich ist eine von Wilhelm Wagenfeld in den 20ern designte Lampe. Die Lizenznehmer hatten einen Hersteller verklagt, welcher eine Nachahmung in Italien anfertigte, aber in deutschen Printmedien und im Internet für deutsche Kunden Werbung schaltete und seine Nachahmung anbot. Interessierte konnten die Lampe entweder in Italien abholen oder einen Transporteur mit der Lieferung der Ware beauftragen (siehe DocMorris). Der BGH entschied, dass es für den Tatbestand der Verbreitung in § 17 UrhG nicht darauf ankäme, dass die Übertragung des Eigentums im Ausland stattfände. Man müsse beachten, dass hinter der Regelung stehe, die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Inland zu schützen. So kommt es allein auf die Gefährdung dieser Rechtsstellung an, nicht darauf, ob das Anbieten des geschützten Objekts tatsächlich in die wirtschaftliche Stellung des Rechteinhabers im Inland (Schutzland) eingreife. Dieser Gedanke sei auch mit Art. 28 EG vereinbar. Denn gemäß der entsprechenden Europäischen Richtlinie ist der Schutz des Urheberrechts in Europa allgemein von hoher Bedeutung. In deren Erwägungsgrund Nr. 9 sei von einem hohen Schutzniveau auszugehen, da diese Regelung maßgeblich zum kulturellen Schaffen in Europa beitrage. Ob das Objekt im Ausland urheberrechtlich geschützt sei (vorliegend nicht) ist insofern irrelevant.

Eine Entscheidung, welche sich mit dem Begriff des Anbietens iSd § 17 Abs. 1 UrhG, der Anwendbarkeit des EuGVÜ und der Auslegung der Rili 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auseinandersetzt.

Volltext hier

EuGH: Standbeutel

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-173/04 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG trägt die Kosten des Verfahrens.

Weiterlesen

EuG: Cloppenburg

EuG, Urteil vom 25.10.2005 – T-379/03 – Cloppenburg
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke Cloppenburg – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografische Herkunft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. August 2003 (R 105/ 2002-4) wird aufgehoben.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten.

Weiterlesen

EuGH: BioID

EuGH, Urteil vom 15.09.2005 – C-37/ 03 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Wortbildmarke – BioID – Absolutes Eintragungshindernis – Marke ohne Unterscheidungskraft“

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/ 01 (BioID/ HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.

2. Die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 wird abgewiesen.

3. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Weiterlesen

OLG Hamm: Werbung mit Kußmund

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 – 4 U 34/05 – Sympathiewerbung eines Zahnarztes – Darstellung eines Kussmunds (LG Essen)
§ 20 Abs. 2 BO, § 4 Nr. 11, § 3 UWG

Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen.

Es soll durch das Werbeverbot verhindert werden, daß es zu einer Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes zum Nachteil der Patienten kommt. Durch den „Kußmund“ in der Werbung wird nicht angezeigt, daß sich der Beklagte bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert.

Weiterlesen

OLG Hamm: „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ im Werbeprospekt

Leitsatz:

Die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ in einem Werbeprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 – 17 U 91/07

Weiterlesen

BPatG: Bestea ./. Nestea

BPatG, Beschluss vom 26.09.2007 – 32 W (pat) 6/06Bestea ./. Nestea
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zur Glaubhaftmachung der Benutzung durch eidesstattlichen Versicherungen.

Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Die einzige Abweichung in den Anfangsbuchstaben „B“ und „N“ ist – da beide Buchstaben klangschwache Konsonanten sind – nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen.

Weiterlesen