OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2007 – 3 W 151/07 –
§ 12 BGB
Es stellt keine Zuwiderhandlung gegen eine Beschlussverfügung dar, soweit unter einer inhaltslosen Domain nur noch der „Baustellen-Hinweis“ geschaltet gewesen ist.
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
…
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 28. August 2007 durch …:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16. Juii 2007 abgeändert.
Der Antrag der Gläubigerin vom 14. Juni 2007 auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.) Mit der Beschlussverfügung des Senats vorn 31.Mai 2007 (HansOLG Hamburg 3 W 110/07) ist dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
die Bezeichnung „mlpblog.de“ – in welcher Schreibweise auch immer – als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
2.) Die Gläubigerin hat im Schriftsatz vom 14.Juni 2007 zur Begründung ihres Ordnungsmittelantrages vorgetragen, der Schuldner habe nach Zustellung der Beschlussverfügung dieser zuwider gehandelt; die Internetseiten seien zwar inzwischen gelöscht, so dass ein „Baustellen-Hinweis“ des Providers erscheine (Anlage ASt Gl 2), aber die Domain sei weiterhin konnektiert, bei Eingabe der untersagten Domain erscheine eben die „Baustellen-Seite“. Dieselbe Seite sehe man im übrigen auch, wenn man auf die andere Domain des Schuldners („MLPwatch.de“) gehe (Anlage ASt Gl 4). Um dem gerichtlichen Verbot zu genügen, hätten der Schuldner die Domain so dekonnektieren müssen, dass deren Aufruf nicht mehr möglich sei.
3.) Der Schuldner hat nach Auffassung des Senats gegen die Beschlussverfügung nicht zuwider gehandelt.
(a) Hinsichtlich des Streitgegenstandes und demgemäß der Reichweite des Verbots hat der Senat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 ausgeführt:
„1.) Streitgegenstand des Verfügungsantragsist nach Antrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Klaggrund das Begehr der Antragstellerin – gleichviel aus welcher Anspruchsgrundlage – die Benutzung der Bezeichnung mlpblog.de für die darunter in das Netz gestellten Inhalte untersagen zu lassen.“
und zur Begründung des Unterlassungsanspruchs aus § 12 BGB hat der Senat u. a. ausgeführt:
„(vor Ziffer 1.) … Da allein aus dem Umstand, dass die Domainanschrift www.m….de von dem Antragsgegner im Netz benutzt wird, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann die Antragstellerin auf zukünftige Unterlassung der weiteren Benutzung nach § 12 Satz 2 BGB klagen …
5. Dass eine Aufklärung irgendwo auf der Website erfolgt ist und vermutlich zukünftig auch weiterhin erfolgen wird, führt aus dem Verletzungstatbestand nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Antragstellerin bereit gestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen worden ist.
6. Wiederholungsgefahr ist zu besorgen, denn unter der Domain sind schon Inhalte geschaltet worden.“
(b) Mit der dem Schuldner verbotenen „Benutzung“ der für ihn registrierten Domain „www.mlpblog.de“ ist demgemäß vom Senat dahingehend definiertworden, dass unter der Domain keine Inhalte- welche auch immer – geschaltet sein dürfen. Das Unterlassungsgebot hat der Schuldner beachtet, er ist aktiv tätig geworden und hat den Inhalt der Seiten löschen lassen. Denn damit hatten die Seiten keine Inhalte mehr.
Wann die Internetseiten gelöscht worden sind (die Gläubigerin bestreitet, dass es „sofort“ geschehen sei), ist für das Ordnungsmittelverfahren ohne Belang, denn der Ordnungsmittelantrag ist hierauf nicht gestützt.
(c) Nach Auffassung des Senats ist keine Zuwiderhandlunggegen die Beschlussverfügung gegeben, soweit unter der Domain nur noch der „Baustellen-Hinweis“ gemäß Anlage ASt Gl 2 geschaltet gewesen ist.
Unstreitig war auf dem „Baustellen-Hinweis“ nur noch angegeben: „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“. Das kommt einer inhaltslosen Seite gleich. Insoweit kann aber schon vom Wortlaut des Verbots, aber auch vom Sinngehalt das Vorliegen einer Benutzung der Domain im Sinne der Verbotsverfügung des Senats nicht angenommen werden. Der Inhaber einer Domain kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein »Baustellen-Hinweis«, so ist insoweit die Adresse funktionslos und wird daher auch – in wörtlicher Bedeutung des Begriffs – nicht „benutzt“.
Der Senat hatte in seiner Beschlussverfügung das „Benutzen“ der Domain, nicht aber das bloße Konnektierthalten verboten. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senat die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daraus hergeleitet hat, dass unter der Domain bestimmte Inhalte geschaltet worden sind und dass es für die Namensrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst (wegen der dadurch hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung) auf den konkreten Inhalt der „unter der Domain bereit gestellten Inhalte“ nicht ankomme. Demgegenüber hatte der Senat in der Beschluss Verfügung auf das Konnektierthalten allein nicht abgestellt. Inwieweit letzteres auch eine Namensrechtsverletzung und demgemäß verbietbar gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren keiner Erörterung.
Das Argument der Gläubigerin, bei der „Baustellen-Seite“ (Anlage ASt Gl 2) könne ebenso eine Zuordnungsverwirrung entstehen, weil der Verkehr denken könne, ihre (der Gläubigerin) Internetseite sei im „Umbau“, greift nicht durch. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage: ob die Gläubigerin zur damaligen Zeit materiell-rechtlich einen Dekonnektierungsgebots-Anspruch gehabt hätte. Dass das bloßes Konnektierthalten der Domain etwas ein Unterfall des Verbots der Beschlussverfügung gewesen wäre, folgt daraus verständlicherweise nicht .
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (Landgericht Bremen MMR 2000, 375). In den dort zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Verfügungsbeklagten verboten worden, eine bestimmte Domainadresse für Dritte bereitzuhalten und dazu gehöre – so das Landgericht Bremen – auch das Konnektierthalten der Domain; die bloße Existenz der Domain sei eine Firmen- und Markenrechtsverletzung. Um die Auslegung der vorliegend in Rede stehende Verbotsbestimmung des „Benutzens“ einer Domain ging es demgemäß nicht.
Und auch wenn – insoweit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Bremen – schon die Existenz der beanstandeten, vom namensrechtlich unbefugten Schuldner gehaltenen Domain die Namensrechte der Gläubigern verletzte ist hieraus nicht abzuleiten, dass das Konnektierthalten durch die Beschlussverfügung des Senats verboten gewesen wäre.
4. Nach alledem war die sofortige Beschwerde begründet und der angefochtene Beschluss des Landgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(Unterschrift)
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