Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: Autopack als Marke für Süßwaren schutzfähig Beschluss vom 10.02.2011 – 25 W (pat) 47/10

Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Bezeichnung Autopack die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen, so dass die Markenstelle die Eintragung als Marke zu Unrecht zurückgewiesen hat (§§ 37, 41 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 10.02.2011 – 25 W (pat) 47/10Autopack
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Sachverhalt

Die Bezeichnung Autopack ist für die folgenden Waren der Klasse 30: „Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubonbons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen“ angemeldet worden.

Das Markenamt hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Zeichen aus den den beschreibenden Wörtern „Auto“ und „Pack“. Der Bestandteil „Auto“ stelle eine unmissverständliche, produktbezogene Sachangabe dar. Das Wort „Pack“ stamme aus der deutschen und aus der englischen Sprache und bedeute „Packen, Paket, Packung“. Die Bezeichnung „Autopack“ gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus und weise darauf hin, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten.

Die Anmelderin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Bezeichnung „Autopack“ schutzfähig ist. Der Begriff „Autopack“ sei lexikalisch nicht nachweisbar. Es bleibe unklar, was das Charakteristische an einer „Autopackung“ sein soll. Vielmehr werde der Verkehr in der Bezeichnung „Autopack“ eine Kennzeichnung der Beschwerdeführerin sehen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin über die Wort-/Bildmarke Nr. 2 041 278 „AUTO PACK“ verfüge, die bereits 1991 eingetragen worden sei.

Entscheidung

Der entscheidende Senat sah weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 MarkenG gegeben. Trotz gewisser Anklänge an die Begriffe „Automobil“ und „Verpackung“ sei die vorliegende Begriffskombination jedoch mehrdeutig, da der Bestandteil „Auto“ ebenso auf den Begriff „automatisch“ hindeuten könne. Die Bedeutung als Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich in für Automobile geeigneter Verpackung, dränge sich keineswegs auf. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es bislang bei den beanspruchten Waren nicht üblich ist, auf eine für den Verzehr dieser Waren in Kraftfahrzeugen geeignete oder insoweit besonders praktische Verpackung hinzuweisen.

Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben waren.

Anmerkung:

Wären Sie darauf gekommen? Die Bezeichnung „Autopack“ als Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten?

Ist ein Begriff mehrdeutig und ergibt sich hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren eine – als solche wenig naheliegende – beschreibende Bedeutung oder ein beschreibender Bezug zu diesen Waren erst im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise, so ist in Bezug auf diesen Begriff das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu bejahen.

Und es zeigt sich, dass man als Markenanmelder gelegentlich etwas Geduld und Ausdauer haben muss, um die Eintragung einer Marke zu erreichen.

OLG Köln: Bläck Fööss – Unbefugter Namensgebrauch durch Werbeanzeige „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ Urteil vom 28.05.2010 – 6 U 9/10

Indem der Werbetext „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ den – so gut wie allen potentiellen Käufern von Karnevalskostümen im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannten – Namen der „Bläck Fööss“ witzig abwandelt, verwendet er ihn, um für das kommerzielle Angebot der Beklagten Aufmerksamkeit zu erzeugen und zugleich das positive Image der Gruppe zur Absatzförderung zu nutzen. Damit greift die Werbung in die dem Namensträger vorbehaltene Entscheidung ein, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Namen für solche Zwecke zur Verfügung stellen will. Dies gilt unabhängig davon, dass der Text die Gruppe nicht zusätzlich irreführend als Nutzer der Produkte und Werbeträger (Testimonial) der Beklagten darstellt, sondern es bei dem Wortspiel mit ihrem Namen belässt.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2010 – 6 U 9/10Band Bläck Fööss
BGB §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1

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BPatG: TEFLON – Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke TEFLEXAN Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09

Das Bundespatentgericht hat auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke TEFLON gegen die Eintragung der Wortmarke TEFLEXAN für Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, die Löschung der Eintragung angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09TEFLON
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren hatte die Inhaberin der Marke TEFLON unter Vorlage von „Cross Sales“-Übersichten vorgetragen, dass zunächst die gesteigerte Kennzeichnungskraft der bekannten, sogar berühmten Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei. Nach einer aktuellen Markenuntersuchung sei „Teflon“ mit 78 % Bekanntheit (sowie „Teflon Platinum Plus“ mit 36 % Bekanntheit) die bekannteste Marke im Bereich der „Non-Stick & Ceramic Brands“.

Die Markeninhaberin hatte dagegen vorgetragen, die Bekanntheit gelte nicht dem Produkt der chemischen Beschichtung, sondern dem Endprodukt (etwa der „TEFLON-Pfanne“), wobei das Wort „TEFLON“ vom Verbraucher nicht als Marke, sondern als Gattungsbegriff für einen bestimmten Beschichtungsstoff verstanden werde. Zudem seien die beiderseitigen Marken unähnlich. Die angegriffene Marke „TEFLEXAN“ sei im Gegensatz zur Widerspruchsmarke „TEFLON“ dreisilbig, dominiert von den hellen Vokalen „E“ und „A“, wobei sich ein völlig anderer Sprechrhythmus mit Betonungsschwerpunkt auf der Silbe „FLEX“ ergebe.

Entscheidung

Der Senat folgte der Argumentation der Markeninhaberin von TEFLON. Zur Frage der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung führte er aus, dass dies in der Regel die Erhebung einer Löschungsklage erforderlich macht und nur ausnahmsweise im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann: Die Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, auf die der o. g. Vortrag sinngemäß abzielt, stellt einen Verfallsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar, der grundsätzlich nur im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (§ 55 Abs. 1 MarkenG). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 – DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat. Jedoch müssen die hierfür maßgeblichen Umstände im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren liquide sein.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken der Gefahr einer Umwandlung zur Gattungsangabe unterliegen (z. B. Tempo, Walkman, Saccharin, Kaffee Hag), sind an die Feststellung einer Umwandlung strenge Anforderungen zu stellen. Nur, wenn lediglich noch ein völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eine Herkunftsvorstellung mit dem Zeichen verbindet und wenn der Prozess der Umwandlung auf einem Verhalten oder der Untätigkeit des Markeninhabers beruht, kann der Verfallsgrund erfüllt sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 49, Rdn. 30, 31). Solche Umstände sind von der Markeninhaberin nicht vorgetragen worden, im Übrigen wären sie von der Widersprechenden unter Vorlage von Markenuntersuchungen zum Markenbewusstsein und Beispielen für Markenverwendungen von Lizenznehmern substantiiert bestritten bzw. widerlegt worden. Sie sind somit nicht liquide. Dann aber muss die unbestritten hohe Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke, die offenbar so groß ist, dass die Marke von Teilen der Verbraucher stellvertretend für eine ganze Warengattung verwendet wird, (umgekehrt) der Kennzeichnungskraft der Marke zugute kommen.

Bei identischen gegenüberstehenden Waren hält die angegriffene Marke den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr ein.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war daher eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen, so dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

BPatG: “FLINKSTER” nicht als Wortmarke für Transportdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist der Begriff „FLINKSTER“, angemeldet von der Deutschen Bahn AG, nicht als Marke für Transport- und Logistikdienstleistungen schutzfähig. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen Gepäckträgerdienste, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, Sendungsverfolgung im Transportwesen; Lagerung und Verpackung von Gütern” stellt „Flinkster” ein glatt beschreibendes Adjektiv bzw. Adverb dar.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09FLINKSTER
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „XXXL“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 12.01.2011 – 26 W (pat) 22/10

Einer Eintragung der angemeldeten Marke „XXXL“ steht das Schutzhindernis der § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Buchstabenkombination fehlt jegliche Unterscheidungskraft, weil „XXXL“ die Beschaffenheit der angemeldeten Waren und der Dienstleistung jeweils objektiv und für die angesprochenen Endverbraucher und Zwischenhändler erkennbar beschreibt. Über eine Größenangabe hinaus hat sich „XXL“ ebenso wie „super“, „mega“ oder „riesig“ in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine – wie auch immer geartete – Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 – Die XXXL-Erlebniswelt, m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 – Schuhe XXL). Begegnen potentielle Kunden von Werbedienstleistungen der Zeichenfolge „XXXL“, werden sie diese daher nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen.

BPatG, Beschluss vom 12.01.2011 – 26 W (pat) 22/10XXXL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Prinzessin von Hohenzollern Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10

Der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Prinzessin von Hohenzollern“ aus der IR-Marke „Prinz von Hohenzollern“ war gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen, da die Widersprechende nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für keine der Waren, auf die sie den Widerspruch gestützt hat, glaubhaft gemacht hat.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10Prinzessin von Hohenzollern
§ 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke Neuschwanstein – Keine markenrechtliche Monopolisierung von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09

L e i t s ä t z e :

1. Das Wort „Neuschwanstein“ bezeichnet eindeutig und ausschließlich das im 19. Jahrhundert im Auftrag von König Ludwig II. gebaute weltberühmte Schloss in Schwangau und eignet sich als Angabe eines Reiseziels, nämlich dieser Touristenattraktion ersten Ranges „Schloss Neuschwanstein“. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt diese Bezeichnung deshalb eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen wird die Art, die Beschaffenheit bzw. die Bestimmung dieser Dienstleistungen angegeben, in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ werden die Merkmale der Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass diese in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise zum Schloss oder einem Besuch des Schlosses erbracht werden.

2. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden (in Anknüpfung an BGH GRUR BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 20 – FUSSBALL WM 2006).

3. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09 – Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1

DPMA: Himmelsscheibe von Nebra – Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem Löschungsverfahren gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Himmelsscheibe von Nebra“ mit Beschluss entschieden, dass die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wird. Das DPMA führt aus, dass aufgrund der herausragenden Bedeutung der weltweit ältesten konkreten Himmelsdarstellung es nicht als nahe liegend erscheint, dass ihr Name im Zusammenhang mit diversen Produkten, wie sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind, wirklich als eine „Marke“ für solche Produkte verstanden wird. Vielmehr werden beachtliche Teile der Durchschnittsverbraucher darin lediglich eine Bezugnahme auf diesen archäologischen Fund sehen. Da der streitgegenständlichen Marke daher jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt ist sie damit nicht markenrechtlich schutzfähig.

DPMA, Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch – Himmelsscheibe von Nebra
§§ 3, 8 MarkenG

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OLG Karlsruhe: SUPERIllu – rechtserhaltenden Benutzung einer Marke Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10

Leitsätze

Der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch eine unwesentlich abgewandelte Markenform (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber eine weitere Marke registriert hat, die der abgewandelten Form hochgradig ähnlich, aber nicht mit ihr identisch ist (Abgrenzung zu EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10SUPERIllu
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

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KG Berlin: Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08

Leitsatz

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Ausfuhrland (Russland) ein Markenschutz besteht.

2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB – im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland – sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, GRUR 1957, 352, 353 – Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 – Diesel).

3. Eine solche unerlaubte Handlung kann hinsichtlich parallelimportierter Markenprodukte dann nicht angenommen werden, wenn die Widerrechtlichkeit des Parallelimports nach dem Recht des Ausfuhrlandes nicht hinreichend sicher festzustellen ist.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94, § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG

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