BPatG: Autopack als Marke für Süßwaren schutzfähig Beschluss vom 10.02.2011 – 25 W (pat) 47/10

Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Bezeichnung Autopack die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen, so dass die Markenstelle die Eintragung als Marke zu Unrecht zurückgewiesen hat (§§ 37, 41 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 10.02.2011 – 25 W (pat) 47/10Autopack
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Sachverhalt

Die Bezeichnung Autopack ist für die folgenden Waren der Klasse 30: „Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubonbons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen“ angemeldet worden.

Das Markenamt hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Zeichen aus den den beschreibenden Wörtern „Auto“ und „Pack“. Der Bestandteil „Auto“ stelle eine unmissverständliche, produktbezogene Sachangabe dar. Das Wort „Pack“ stamme aus der deutschen und aus der englischen Sprache und bedeute „Packen, Paket, Packung“. Die Bezeichnung „Autopack“ gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus und weise darauf hin, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten.

Die Anmelderin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Bezeichnung „Autopack“ schutzfähig ist. Der Begriff „Autopack“ sei lexikalisch nicht nachweisbar. Es bleibe unklar, was das Charakteristische an einer „Autopackung“ sein soll. Vielmehr werde der Verkehr in der Bezeichnung „Autopack“ eine Kennzeichnung der Beschwerdeführerin sehen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin über die Wort-/Bildmarke Nr. 2 041 278 „AUTO PACK“ verfüge, die bereits 1991 eingetragen worden sei.

Entscheidung

Der entscheidende Senat sah weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 MarkenG gegeben. Trotz gewisser Anklänge an die Begriffe „Automobil“ und „Verpackung“ sei die vorliegende Begriffskombination jedoch mehrdeutig, da der Bestandteil „Auto“ ebenso auf den Begriff „automatisch“ hindeuten könne. Die Bedeutung als Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich in für Automobile geeigneter Verpackung, dränge sich keineswegs auf. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es bislang bei den beanspruchten Waren nicht üblich ist, auf eine für den Verzehr dieser Waren in Kraftfahrzeugen geeignete oder insoweit besonders praktische Verpackung hinzuweisen.

Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben waren.

Anmerkung:

Wären Sie darauf gekommen? Die Bezeichnung „Autopack“ als Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten?

Ist ein Begriff mehrdeutig und ergibt sich hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren eine – als solche wenig naheliegende – beschreibende Bedeutung oder ein beschreibender Bezug zu diesen Waren erst im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise, so ist in Bezug auf diesen Begriff das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu bejahen.

Und es zeigt sich, dass man als Markenanmelder gelegentlich etwas Geduld und Ausdauer haben muss, um die Eintragung einer Marke zu erreichen.

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