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BPatG: “FLINKSTER” nicht als Wortmarke für Transportdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist der Begriff „FLINKSTER“, angemeldet von der Deutschen Bahn AG, nicht als Marke für Transport- und Logistikdienstleistungen schutzfähig. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen Gepäckträgerdienste, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, Sendungsverfolgung im Transportwesen; Lagerung und Verpackung von Gütern” stellt „Flinkster” ein glatt beschreibendes Adjektiv bzw. Adverb dar.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 26 W (pat) 501/09FLINKSTER
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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