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BPatG: TEFLON – Erfolgreicher Widerspruch gegen die Marke TEFLEXAN Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09

Das Bundespatentgericht hat auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke TEFLON gegen die Eintragung der Wortmarke TEFLEXAN für Waren der Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, die Löschung der Eintragung angeordnet, da zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2011 – 33 W (pat) 45/09TEFLON
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt

Im Beschwerdeverfahren hatte die Inhaberin der Marke TEFLON unter Vorlage von „Cross Sales“-Übersichten vorgetragen, dass zunächst die gesteigerte Kennzeichnungskraft der bekannten, sogar berühmten Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei. Nach einer aktuellen Markenuntersuchung sei „Teflon“ mit 78 % Bekanntheit (sowie „Teflon Platinum Plus“ mit 36 % Bekanntheit) die bekannteste Marke im Bereich der „Non-Stick & Ceramic Brands“.

Die Markeninhaberin hatte dagegen vorgetragen, die Bekanntheit gelte nicht dem Produkt der chemischen Beschichtung, sondern dem Endprodukt (etwa der „TEFLON-Pfanne“), wobei das Wort „TEFLON“ vom Verbraucher nicht als Marke, sondern als Gattungsbegriff für einen bestimmten Beschichtungsstoff verstanden werde. Zudem seien die beiderseitigen Marken unähnlich. Die angegriffene Marke „TEFLEXAN“ sei im Gegensatz zur Widerspruchsmarke „TEFLON“ dreisilbig, dominiert von den hellen Vokalen „E“ und „A“, wobei sich ein völlig anderer Sprechrhythmus mit Betonungsschwerpunkt auf der Silbe „FLEX“ ergebe.

Entscheidung

Der Senat folgte der Argumentation der Markeninhaberin von TEFLON. Zur Frage der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung führte er aus, dass dies in der Regel die Erhebung einer Löschungsklage erforderlich macht und nur ausnahmsweise im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann: Die Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, auf die der o. g. Vortrag sinngemäß abzielt, stellt einen Verfallsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar, der grundsätzlich nur im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (§ 55 Abs. 1 MarkenG). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 – DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat. Jedoch müssen die hierfür maßgeblichen Umstände im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren liquide sein.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken der Gefahr einer Umwandlung zur Gattungsangabe unterliegen (z. B. Tempo, Walkman, Saccharin, Kaffee Hag), sind an die Feststellung einer Umwandlung strenge Anforderungen zu stellen. Nur, wenn lediglich noch ein völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eine Herkunftsvorstellung mit dem Zeichen verbindet und wenn der Prozess der Umwandlung auf einem Verhalten oder der Untätigkeit des Markeninhabers beruht, kann der Verfallsgrund erfüllt sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 49, Rdn. 30, 31). Solche Umstände sind von der Markeninhaberin nicht vorgetragen worden, im Übrigen wären sie von der Widersprechenden unter Vorlage von Markenuntersuchungen zum Markenbewusstsein und Beispielen für Markenverwendungen von Lizenznehmern substantiiert bestritten bzw. widerlegt worden. Sie sind somit nicht liquide. Dann aber muss die unbestritten hohe Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke, die offenbar so groß ist, dass die Marke von Teilen der Verbraucher stellvertretend für eine ganze Warengattung verwendet wird, (umgekehrt) der Kennzeichnungskraft der Marke zugute kommen.

Bei identischen gegenüberstehenden Waren hält die angegriffene Marke den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr ein.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war daher eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen, so dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.