Indem der Werbetext „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ den – so gut wie allen potentiellen Käufern von Karnevalskostümen im Verbreitungsgebiet der Zeitung bekannten – Namen der „Bläck Fööss“ witzig abwandelt, verwendet er ihn, um für das kommerzielle Angebot der Beklagten Aufmerksamkeit zu erzeugen und zugleich das positive Image der Gruppe zur Absatzförderung zu nutzen. Damit greift die Werbung in die dem Namensträger vorbehaltene Entscheidung ein, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Namen für solche Zwecke zur Verfügung stellen will. Dies gilt unabhängig davon, dass der Text die Gruppe nicht zusätzlich irreführend als Nutzer der Produkte und Werbeträger (Testimonial) der Beklagten darstellt, sondern es bei dem Wortspiel mit ihrem Namen belässt.
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2010 – 6 U 9/10 – Band Bläck Fööss
BGB §§ 12, 812 Abs. S. 1, 823 Abs. 1