Archiv der Kategorie: Löschungsverfahren

BGH: Kinder III – Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichen

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06Kinder III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1

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BPatG: Petlas – Rechtsmißbräuchliche Anmeldung einer Marke bei Abmahnung des ausländischen Markeninhabers

Die Markenanmeldung einer ausländischen Marke im Inland ist bösgläubig, wenn die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung Dritter dienen soll.

Um Rückschlüsse auf die Absichten des Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung zu ziehen, hat sich die Fragestellung bewährt, welche Zielsetzungen sich nach der Markenanmeldung bzw. -eintragung im Verhalten des Anmelders manifestiert haben.

Es lässt den Schluss zu, dass die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung dienen soll, wenn der Anmelder der inländischen Marke massiv gegen den ausländischen Markeninhaber und dessen Geschäftspartner vorgeht.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 28 W (pat) 113/08Petlas
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel – BRNO

Die Marke „BRNO“ ist für Möbel schutzfähig. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist überwunden, wenn die geografische Bezeichnung einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen als solcher nicht erkannt und daher mit der betreffenden Warengruppe nicht in Verbindung gebracht wird.

Weil dem inländischen Verkehr „Brno“ als Name der zweitgrößten tschechischen Stadt weitgehend unbekannt ist, erkennt der inländische Verbraucher in „Brno“ keine geografische Angabe in Verbindung mit der Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren aus dem Bereich der Möbelbranche.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 19/08BRNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Freihaltebedürfnis von Ortsnamen als geografische Herkunftsangabe – Löschung der Marke „Barcelona“

Die Bezeichnung „Barcelona“ ist für Möbel freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149 – OLDENBURGER; BGH GRUR 1994, 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 – WALLIS; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 40/98 – Brazil).

Diese Regelvermutung greift für Barcelona als Hauptstadt der spanischen Region Katalonien mit ca. 1,6 Millionen Einwohnern und bezogen auf die Einwohnerzahl aktuell elftgrößte Stadt der Europäischen Union (vgl. die Nachweise in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia) ohne weiteres ein.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08Barcelona
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke Schutzengel für Künstlerbedarf

Die Marke Schutzengel unterliegt mangels Unterscheidungskraft dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter einem Schutzengel wird allgemein ein Engel verstanden. In der Werbebranche dient der Begriff „Schutzengel“ zur Anpreisung eines besonders sicheren Produktes oder einer beschützenden Dienstleistung. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen eignet sich die Bezeichnung „Schutzengel“ nicht als Hinweis auf die Herkunft der eingetragenen Waren (hier: Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Geräte für Haushalt und Küche).

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 63/08Schutzengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Schuhverzierung

Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bösgläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 53/08Schuhverzierung (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6

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BPatG: Löschung der Marke BINARY für Uhren

Die Marke BINARY stellt sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren Uhren und Zeitmessinstrumente als bloße sachbezogene Warenangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die beteiligten Verkehrskreise entnehmen regelmäßig der Kennzeichnung auf dem Ziffernblatt den Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Uhr. Die Bezeichnung „BINARY“ erscheint in den vorgelegten Werbeanzeigen des Markeninhabers hingegen lediglich in der Kombination „Binary Uhr“ bzw „BINARY WATCH“ und damit als bloße Warenangabe.

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08BINARY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für den Begriff SAMADHI-Tank

Der Begriff SAMADHI-Tank ist für die Waren „sanitäre Anlagen“ und die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ als beschreibende Angabe nicht als Marke schutzfähig. Der Begriff SAMADHI-Tank steht für die Gattung eines Sole-Schwebebades (auch „Soleruhekabine“ oder „Floatbox“ genannt), das ein schall- und wärmeflußfreies, quasi schwebendes Verweilen einer Person in einem dunklen Raum ermöglichen soll.

Zum Nachweis der beschreibenden Bedeutung eines Begriffs aus einer Patent-Offenlegungsschrift.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 24 W (pat) 96/06SAMADHI-Tank
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Bösgläubige Markenanmeldung – Hamidiye

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.

Die positive Kenntnis von der Absicht eines Unternehmes eine Marke (hier die Marke „Hamidiye“) auf dem deutschen Markt zu platzieren, kann aus der Aufnahme von Vertriebsverhandlungen resultieren. Ein Markenanmelder handelt bösgläubig, wenn er nach Abbruch der Kooperationsverhandlungen innerhalb kurzer Zeit eine identische Marke anmeldet.

BPatG, Beschluss vom 22.05.2009 – 26 W (pat) 32/08Hamidiye
§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke zebra21 wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke zebra

Die Marke zebra21 ist mit der Marke zebra verwechslungsfähig. Zwar sind das Wort „zebra“ und die Zahl „21“ zusammengeschrieben, jedoch bewirkt der Unterschied zwischen einem Wort und einer Zahl bereits eine gewisse Zäsur, so dass der Verkehr die beiden Bestandteile wahrnimmt und in der angegriffenen Marke ein mehrgliedriges Zeichen, nicht aber ein einheitlich zusammengeschriebenes Wort sieht.

Auch wenn Zahlen als Kennzeichen dienen können und daher im Gesamteindruck grundsätzlich nicht völlig vernachlässigt dürfen, ist zu berücksichtigen, das die Zahl „21“ häufig ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert ist bzw. darauf, dass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet wird (vgl. z. B. das Schlagwort „Agenda 21“). Es ist damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anfügung der Zahl „21“ als bloßen Werbe- bzw. Sachhinweis verstehen und die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil „zebra“ sehen werden, so dass Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 22/08zebra ./. zebra21
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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