Schlagwort-Archive: Dachmarke

BGH: Kinder III – Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichen

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06Kinder III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1

Weiterlesen

OLG Köln: Verletzung der Marke „Power Moon“ durch Kombinationszeichen LED-LENSER® V 13 Power Moon

Zwischen der Marke „Powermoon“ und der Bezeichnung LED-LENSER® V 13 Power Moon besteht bei bestehender Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit eine ausreichende Zeichenähnlichkeit um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Die Marke „Power Moon“ ist eine hinreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung, die jedenfalls auch zur Identifizierung von Waren eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und damit ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, gewährleisten kann. Trotz gewisser beschreibender Anklänge bei „Power“ ist die Marke „Power Moon“ auf Grund seiner Bildsprache insgesamt ein fantasievolles Wortzeichen.

Bei der Verwendung fremder Marken als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung soll nur in eindeutigen Fällen eine markenmäßige Benutzung verneint werden. Dagegen sprechen hier die Kennzeichnungsgewohnheiten einer Stablampen-Herstellerin, die LED-LENSER® als Sammelkennzeichnung („Dachmarke“) für alle Produkte des Warenbereichs, Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie V6 oder V13 als Artikel-, Typen- oder Modellbezeichnungen, sowie nachgestellte, keiner durchgängigen Systematik folgende zusätzliche Begriffe oder Namen wie „Powerchip“, „David“, „Triplex“, „Automotive“, „Trucker“, „Turbo“ und „Power Moon“ dagegen zur näheren Kennzeichnung verwendet.

Dem Bestandteil „Power Moon“ in einem die Gesamtbezeichnung umfassenden Kombinationszeichen „LED-LENSER® V 13 Power Moon“ kommt bei Würdigung aller Umstände eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, was die Gefahr begründet, dass das Publikum die fraglichen Waren zumindest einem mit der Klägerin wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zuordnet.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 203/08Power Moon
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 4

Weiterlesen

BGH: Ichthyol II

BGH, Urteil vom 29.06.2006 – I ZR 110/03 – Ichthyol II (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2

Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.

Weiterlesen