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BPatG: Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel – BRNO

Die Marke „BRNO“ ist für Möbel schutzfähig. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist überwunden, wenn die geografische Bezeichnung einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen als solcher nicht erkannt und daher mit der betreffenden Warengruppe nicht in Verbindung gebracht wird.

Weil dem inländischen Verkehr „Brno“ als Name der zweitgrößten tschechischen Stadt weitgehend unbekannt ist, erkennt der inländische Verbraucher in „Brno“ keine geografische Angabe in Verbindung mit der Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren aus dem Bereich der Möbelbranche.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 19/08BRNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 33/2009

In der 33. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.08.2009 – 24 W (pat) 12/09WBM Schwaebische Datentechnik für die Waren und Dienstleistungen „Computer-Hardware; Aufbau und Betrieb von e-commerce-Websites; Installation und Wartung von Software, Design von Computersoftware, EDV-Beratung, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, technisches Projektmanagement im EDVBereich“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08 – Wortmarke Barcelona für die Waren „Möbel, insbesondere Tische, Schränke, Stühle“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 130/08 – Wortmarke Eiskante für die Waren der Klassen 12 und 25 „Schnee- und Gleitschutzketten, Anfahrtshilfen für Fahrzeuge aller Art; Zubehör für Schnee- und Gleitschutzketten, soweit in Klasse 12 enthalten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Gleitschutz für Schuhe, einschließlich Zubehör, soweit in Klasse 25 enthalten, Spikes für Schuhe, Schneeketten für Schuhe“. Volltext

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