Schlagwort-Archive: Schutzengel

BPatG: Löschung der Marke Schutzengel für Künstlerbedarf

Die Marke Schutzengel unterliegt mangels Unterscheidungskraft dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter einem Schutzengel wird allgemein ein Engel verstanden. In der Werbebranche dient der Begriff „Schutzengel“ zur Anpreisung eines besonders sicheren Produktes oder einer beschützenden Dienstleistung. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen eignet sich die Bezeichnung „Schutzengel“ nicht als Hinweis auf die Herkunft der eingetragenen Waren (hier: Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Geräte für Haushalt und Küche).

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 63/08Schutzengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 12/2009

In der 12. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 25.02.2009 – 25 W (pat) 110/06ARCHPLAN für „Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren, Dienst- und Werkleistungen von Architekten“. Fehlende Unterscheidungskraft. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 51/07 – IR Wort-/Bildmarke INFOR ./. Wort-/Bildmarke INFOR Verwechslungsgefahr. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07 – Wortmarke Saugauf Beschreibende Angabe und fehlende Unterscheidungskraft. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 25 W (pat) 32/07 – Wortmarke RenuVitalis ./. RENU MULTI-PLUS Verwechslungsgefahr für die Waren „pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08 – Wortmarke BINARY für die Waren „Uhren und Zeitmessinstrumente“ Löschung, da bloße sachbezogene Warenangabe. Volltext

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OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke – Schutzengel

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 16/07 – „Schutzengel
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1

Amtliche Leitsätze

1. Ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse stellt keinen berechtigten Grund für eine Nichtbenutzung der Marke i. S. des § 26 Abs. 1 Halbs. 2 MarkenG dar.

2. Betreibt der Markeninhaber eine Homepage, deren second-level-domain mit der Wortmarke identisch ist und auf deren Forum sich Warenproduzenten und Dienstleister präsentieren können, die sich für Kulturförderung und Sozialsponsoring einsetzen und Gastkolumnen hinterlassen können, während der Markeninhaber Hilfe bei der Gestaltung der Werbebanner anbietet, so liegt darin eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Telekommunikation“.

3. Eine Dienstleistungswortmarke, die wortidentisch Teilbestandteil der Unternehmenskennzeichnung ist, wird nicht schon dadurch rechtserhaltend benutzt, dass auf Rechnungen – die den eingetragenen Dienstleistungsbereicht betreffen – das vollständige Unternehmenskennzeichen angegeben wird.

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