Schlagwort-Archive: Domains

BGH: ahd.de

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06ahd.de (OLG Hamburg)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.

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LG Hamburg: Domain-Grabbing und Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens für Motorräder (area45cycles)

1. Ein Schadenersatzanspruch des Markeninhabers aus § 14 VI MarkenG kann erst mit Markeneintragung entstehen. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach § 6 II MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die Schutzentstehung relevant.

2. Die Bezeichnung „area45cycles“ verfügt für ein Unternehmen, welches so genannte „Custom-Bikes“, also individuell zusammengebaute Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör vertreibt, über hinreichende Kennzeichnungskraft.

3. Zur Benutzung des Unternehmenskennzeichens in abgewandelter Form.

4. Ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch besteht nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffenen Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 II Nr. 3 oder § 15 III MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.

5. Die auf Löschung und Dekonnektierung der auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains gerichtete Klage kann jedoch unter dem Aspekt des „Domain-Grabbings“ nach § 4 Nr. 10 UWG begründet sein.

6. Von Domain-Grabbing ist auszugehen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

7. Ein deutlicher Hinweis auf ein unlauteres Domain-Grabbing ist darin zu sehen, dass unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren ließ. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurde.

LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08area45cycles
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG, 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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BGH I ZR 11/06: raule.de

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06raule.de (OLG Celle)
BGB § 12

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LG Hamburg: Benutzung einer Domain mit Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt – eBay-Anwalt

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008 – 312 O 937/07eBay-Anwalt
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG

1. Durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts wird für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Daher besteht durch Nutzung einer solchen Domain Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

2. Zugleich wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 II Nr. 3 MarkenG).

3. Ein rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV. Um auf die Bestimmung seiner Dienstleistung hinzuweisen, ist es keinesfalls notwendig, Domainadressen zu verwenden, die den Unternehmensnamen eBay enthalten. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel bei solchen Domains davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Firma eBay befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können.

4. Einem auf Rechtsfragen des Internetrechts und insbesondere auch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisierten Rechtsanwalt kann es weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden, in seinem Internetauftritt eine Rubrik „eBay-Recht “ anzugeben. Hierin liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“.

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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit dem Bestandteil Metro und Metrobus

BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – METROBUS (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

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LG Hamburg: wachs.de

LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008 – 408 O 274/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Markenverletzung durch Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben.

Es besteht kein Freigabeanspruch hinsichtlich der Domain. Denn die Webseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen.

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EuGH: galileo.eu

EuGH, Beschluss vom 17.02.2009 – C-483/07 P
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Reservierung der Domäne ‚galileo.eu‘ durch die Kommission – Art. 230 Abs. 4 EG – Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

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Die 10 ältesten Domains

Die 10 ältesten .COM Domains:

Symbolics.com, registriert am 15. März 1985.

BBN.com, registriert am 14. April 1985.

Think.com, registriert am 24. Mai 1985.

MCC.com, registriert am 11. Juli 1985.

SUN.com am 19. März 1986.

DEC.com, registriert 30. September 1985.

NORTHROP.com, registriert am 07. November 19985.

Xerox.com, registriert am 09. Januar 1986.

SRI.COM, registriert am 17. Januar 1986.

HP.com, registriert am 03. März 1986.

Oldest Domain Names (via)

Die weltweit erste Domain:

Die Domain nordu.net wurde am 1. Januar 1985 registriert und zwar für einen skandinavischen Netzwerkdienste-Anbieter.

Die erste Domain in Deutschland: .DE

Die älteste deutsche Domain heißt uni-dortmund.de, registriert am 5. November 1986. Die Uni leistete damals den Nameserver-Betrieb für Deutschland. (via)

LG Düsseldorf: Elena.de

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 – 14c O 146/08 – Elena.de
§ 1004 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG

Der Anbieter eines Domain-Parking-Angebots haftet weder als Mittäter noch als Störer für Markenrechtsverletzungen, die Domain-Inhaber durch das Einstellen von Domains begehen.

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BGH Urteil: Bloßes Halten einer Domain verletzt keine Kennzeichenrechte

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechtes es ausnahmsweise hinzunehmen hat, dass er eine Geschäftsbezeichnung – hier „ahd“ – nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen kann, wenn die Benutzung der Geschäftsbezeichnung erst nach der Registrierung der Domain aufgenommen wurde. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de).

Der BGH bestätigte jedoch den Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Unternehmensbezeichnung. Demnach ist der Domaininhaber nicht berechtigt, unter dem Domainnamen „ahd.de“ die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

Im Ergebnis wendet der BGH konsequent den Prioritätsgrundsatz an. Entsteht ein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung allein keine Rechtsverletzung dar.

BGH Pressemitteilung Nr. 39/2009 vom 20.02.2009:

Streit um Domainnamen ahd.de

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05

MMR 2006, 608

Karlsruhe, den 20. Februar 2009