Schlagwort-Archive: Abmahnung

OLG Köln: „weg“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „weg.de“ und „mcweg“

Zwischen der Marke „weg.de“ und „mcweg“ besteht trotz Identität der Branchen (hier: Reisedienstleistungen) angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Marke „weg.de“ und der ebenfalls geringen Ähnlichkeit der angegriffenen Zeichens „mcweg“ keine Verwechslungsgefahr.

Anmerkung: Eine guter – weil beschreibender – Domain-Name macht oft keine gute Marke. Denn je beschreibender eine Marke ist, desto geringer ist ihre Kennzeichnungskraft. Der Schutzumfang solcher Marke ist als Folge oft so gering, dass schon geringe Abweichungen reichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Das Urteil des OLG Köln ist hier wieder einmal ein gutes Beispiel.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 141/09weg.de ./. mcweg
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

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AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen, obwohl er für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kläger sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „Pudel“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten zu Unrecht ergangen ist.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs
§§ 249, 823, 826 BGB

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WM-Werbung und Recht – Richtig werben mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2010

Erstmals findet die Fußball WM 2010 in Afrika statt. Organisiert wird die WM 2010 von der FIFA, die Inhaberin zahlreicher registrierter Marken für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ist. Ziel des markenrechtlichen Schutzes ist die Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der FIFA und der offiziellen Sponsoren. Nur Inhaber der Marke und die offiziellen Sponsoren dürfen die Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Während bei der WM 2006 noch Abmahnungen für WM-Brötchen drohten, hat sich inzwischen die Rechtslage, wie die Bezeichnungen „WM“ und „Fußballweltmeisterschaft“ benutzt werden dürfen, deutlich verbessert.

Die wichtigsten offiziellen FIFA-Marken sind:

– Das offizielle FIFA-Logo für die WM 2010 (HABM Nr. 005129085)

– Das offizielle Maskottchen für die WM 2010 „Zakumi“ (HABM Nr. 006517007)

– Der FIFA Weltmeisterschaftspokal (HABM Nr. 009113391)

– Offizielle Bezeichnungen der WM 2010 wie z.B. „2010 FIFA Weltmeisterschaft Südafrika„, „FIFA Fußball Weltmeisterschaft„, „FIFA World Cup„, „Football World Cup„, „Soccer World Cup„.

Daneben gibt es noch das offizielle Poster zu der „WM 2010“

Rechtslage „WM-Werbung“

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VW geht gegen „BerlinBulli“ wegen Verletzung der Marke „Bulli“ vor

Die Volkswagen AG geht gegen die Autovermietung BerlinBulli wegen Verletzung der Markenrechte an der Bezeichnung „Bulli“, bzw. „Bully“ vor. Nach einem Bericht in AutoBild hat Volkwagen von BerlinBulli in einer Abmahnung Unterlassung, Auskunft über Umsatz und Gewinn sowie Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung der Marke „Bulli“ gefordert. Berlinbulli verteidigt sich damit, dass die Bezeichnung „Bulli“ dem Volksmund entstamme.

Die VW AG ist Inhaberin verschiedener Bulli und Bully-Marken, unter anderem der deutschen (Wort-)Marken „Bully“ (DE30744613), „Bulli“ (DE30556573), „Volkswagen Bulli“ (DE30741659) sowie der Wort-/Bildmarke „VW-Bulli.de“ (DE30757359). Weitere Bulli-Marken hat das Markenblog hier zusammengetragen.

Die Marke „Berlinbulli“ (DE302008015679) wurde am 10.03.2008 angemeldet, ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke läuft.

Anmerkung:
Sollte die Argumentation von BerlinBulli sich darin erschöpfen, dass der Begriff „Bulli“ aus dem Volksmund stammt, dürften die Erfolgsaussichten vor einem Gericht gegen Null gehen. In dem Bericht wird ein Anwalts-Kollege mit den Worten zitiert: „Wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt, der Begriff ‚Bulli‘ sei zu einem bloß warenbeschreibenden Begriff geworden, wie vielleicht Föhn für Haartrockner, bestünde kein durchsetzbarer Markenschutz mehr“. Offen bleibt, warum ein Gericht zu einer solchen Einschätzung kommen sollte.

LG Düsseldorf: HAWK – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung

Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die fehlende Benutzung einer Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie eine Vielzahl von Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren den Schluss zulassen, dass allein die formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausgenutzt wird und die Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwendet wird. Ein solches Verhalten wertete das Gericht als den Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.

Die Klägerin, bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, hatten eine Vielzahl von verschiedenen Marken wie „Hawk“, „Stealth“, „Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“ für eine Vielzahl von Warenklassen angemeldet. Gestützt auf die eingetragenen Marken entfaltete die Klägerin in der Folge eine rege Abmahn- und Klagetätigkeit.

Dem schob das Gericht nun einen Riegel vor:
Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es (der Verfügungsklägerin) in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 – 2a O 295/09Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln

Eine Marke anmelden darf jeder. Doch die Anmeldung einer Marke kann jede Menge Ärger bereiten und zu juristischen Schwierigkeiten mit hohen Kosten führen. Wissen Sie zum Beispiel, was Unterscheidungskraft bedeutet? Ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben, um als Marke schutzfähig zu sein. Anderenfalls weist das Markenamt die Anmeldung zurück und die bezahlten Amtsgebühren sind verloren. Oder kennen Sie die Kriterien für die Verwechslungsfahr zwischen Marken? Wenn Sie übersehen haben, dass bereits eine ältere Marke existiert, die mit Ihrer neuen Marke verwechslungsfähig ist, können Sie eine Abmahnung erhalten. Bei Streitigkeiten um Marken beginnen die Streitwerte in der Regel mit 50.000 EUR, so dass allein die Anwaltskosten über 1.000 EUR betragen.

Beachten Sie vor der Registrierung einer Marke unbedingt einige Regeln, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und einen starken Markenschutz zu erhalten.

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OLG Köln: Irreführung durch Zeichen mit Zusatz ® („R im Kreis“)

Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Der Verkehr entnimmt der Beifügung des ®, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt (vgl. BGH GRUR 1990, 364, 366 – „Baelz“; GRUR 2009, 888 Rz 15 f – „Thermoroll“).

Dies gilt das indes nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das ® lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2009 – 6 U 114/09® („R im Kreis“)
UWG § 5

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BGH: CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis.

Der Verkehr erkennt den Wortbestandteil „CCCP“ jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung
MarkenG §§ 14, 30

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OLG Frankfurt: Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 140 III MarkenG ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Kennzeichenstreitsachen neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines Patentanwalts für die Abmahnung als erforderlich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U 130/09Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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