Abmahnung Marke “Dildoparty” durch die Kanzlei Hübsch & Weil
Die Kanzlei Hübsch & Weil mahnt für den Inhaber der Gemeinschaftsmarke “Dildoparty”, Herrn Thomas Warnke (PepperParties), Anbieter von – wenig überraschend – Dildoparties ab.
Hintergrund
Die Bezeichnung “Dildoparty” ist als Gemeinschaftsmarke (HABM-Registernummer 008317224) seit dem 11.12.2009 für die Klassen 3, 10, 25, 35, 41 eingetragen. Die erste Abmahnung aus der Marke erfolgte schon kurze Zeit später am 30.12.2009 (Quelle: hier und hier).
Anmerkung
Bereits 2007 gab es einen Versuch, den Begriff “Dildoparty” als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Waren und Dienstleistungen der Klasse 10: Massagegeräte, Vibromassagegeräte, Kondome; Klasse 28: erotische Spielzeuge und Spiele für Erwachsene und Klasse 35: Warenpräsentationen durch Heimvorführungen zu schützen.
Zurecht hat das DPMA die Anmeldung der Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und als beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.
Ein ähnliches Schicksal dürfte der Gemeinschaftsmarke “Dildoparty” bevorstehen, da inzwischen ein Löschungsantrag gestellt wurde.
Bis zu einer endgültigen Löschung kann es jedoch einige Zeit dauern.
Daher sollte die Abmahnung unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass hier ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, da die Bezeichnung “Dildoparty” – wie schon vom DPMA festgestellt – keine hinreichende Unterscheidungskraft als Marke besitzt.
Darüber hinaus ist auch fraglich, ob Anbieter von “Dildoparties” die Bezeichnung “Dildoparty” markenmäßig verwendet haben. Denn es ist nicht zu übersehen, dass die Bezeichnung “Dildoparty” – in Anlehnung an die bekannte “Tupperparty” – schlicht die entsprechende Produktpräsentation bezeichnet. Eine markenmäßige Verwendung eines Begriffs setzt dagegen voraus, dass der Begriff als ein Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren und Dienstleistungen aus einen bestimmten Unternehmen verstanden wird.
Eine Markenverletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club/Reed; BGHZ 153, 131, 138 – Abschlussstück; 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse).
Haben Sie Fragen? Beratung, bitte!
Dennis Breuer ist Rechtsanwalt und Herausgeber von markenmagazin:recht. Gerne stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine Beratung zur Verfügung. Sie erreichen mich über das Kontaktformular oder per E-Mail.
siehe auch:
- Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern
- BGH: POWER BALL – Markenverletzung durch Keywords auf Internetseite Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08
- OLG Hamburg: “Pudel” – Einstweilige Verfügung bei Doppel-Identverletzung einer Marke
- OLG Frankfurt: Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke “Medusa” im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik
- Marken auf T-Shirts – Hier droht eine Abmahnung
- Markenrecherche-Leitfaden: So finden Sie heraus, ob Ihre Wunschmarke noch frei ist
- BGH: DDR-Logo – Zur markenmässigen Verwendung von Logos auf Bekleidung
- Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln
- LG Düsseldorf: HAWK – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung
- BGH I ZR 139/07: Google Adwords – Keine kennzeichenmässige Verwendung bei beschreibender Angabe (PCB-POOL)

Mittlerweile sind zwei Löschanträge anhängig und seit gestern (21.01.2010) hat sich der Bearbeitungsstand verändert. Es besteht laut Oami nun eine dreimonatige Widerspruchsfrist gegen die Löschanträge seitens des Markeninhabers.