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LG Düsseldorf: HAWK – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung

Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die fehlende Benutzung einer Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie eine Vielzahl von Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren den Schluss zulassen, dass allein die formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausgenutzt wird und die Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwendet wird. Ein solches Verhalten wertete das Gericht als den Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.

Die Klägerin, bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, hatten eine Vielzahl von verschiedenen Marken wie „Hawk“, „Stealth“, „Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“ für eine Vielzahl von Warenklassen angemeldet. Gestützt auf die eingetragenen Marken entfaltete die Klägerin in der Folge eine rege Abmahn- und Klagetätigkeit.

Dem schob das Gericht nun einen Riegel vor:
Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es (der Verfügungsklägerin) in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 – 2a O 295/09Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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