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OLG Frankfurt: VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10

Leitsatz
Die Dekorationszwecken dienende Wiedergabe bekannter, als dreidimensionale Marken geschützter Kfz.-Modelle (hier: VW-Bus und VW-Käfer) sowie bekannter Kfz-Wort- und Bildmarken auf Blechschildern stellt in der Regel keinen die Verwechslungsgefahr begründenden Gebrauch dar. Jedoch liegt jedenfalls dann eine unlautere Rufausnutzung dieser Marken vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmachen.

OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10VW-Logo (VW im Kreis) – Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern („Blechschild“)
§ 14 MarkenG

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VW geht gegen „BerlinBulli“ wegen Verletzung der Marke „Bulli“ vor

Die Volkswagen AG geht gegen die Autovermietung BerlinBulli wegen Verletzung der Markenrechte an der Bezeichnung „Bulli“, bzw. „Bully“ vor. Nach einem Bericht in AutoBild hat Volkwagen von BerlinBulli in einer Abmahnung Unterlassung, Auskunft über Umsatz und Gewinn sowie Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung der Marke „Bulli“ gefordert. Berlinbulli verteidigt sich damit, dass die Bezeichnung „Bulli“ dem Volksmund entstamme.

Die VW AG ist Inhaberin verschiedener Bulli und Bully-Marken, unter anderem der deutschen (Wort-)Marken „Bully“ (DE30744613), „Bulli“ (DE30556573), „Volkswagen Bulli“ (DE30741659) sowie der Wort-/Bildmarke „VW-Bulli.de“ (DE30757359). Weitere Bulli-Marken hat das Markenblog hier zusammengetragen.

Die Marke „Berlinbulli“ (DE302008015679) wurde am 10.03.2008 angemeldet, ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke läuft.

Anmerkung:
Sollte die Argumentation von BerlinBulli sich darin erschöpfen, dass der Begriff „Bulli“ aus dem Volksmund stammt, dürften die Erfolgsaussichten vor einem Gericht gegen Null gehen. In dem Bericht wird ein Anwalts-Kollege mit den Worten zitiert: „Wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt, der Begriff ‚Bulli‘ sei zu einem bloß warenbeschreibenden Begriff geworden, wie vielleicht Föhn für Haartrockner, bestünde kein durchsetzbarer Markenschutz mehr“. Offen bleibt, warum ein Gericht zu einer solchen Einschätzung kommen sollte.