OLG Karlsruhe: Heute zahlt Deutschland keine MwSt. – Alle Produkte dadurch 16 % billiger!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2006 – 6 U 227/05
§§ 3, 5 Abs. 1, 4 UWG

Leitsätze

1. Ist bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen streitig, ob und in welchem Zeitraum der bisherige Preis gefordert worden ist, trifft denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat, nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast.

2. Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs, wenn ein bestimmter Preisvorteil für „alle Produkte“ beworben wird, dieser jedoch bei einigen Produkten in Wirklichkeit geringer ist.

3. Zur Konkretisierung des Verbotsausspruchs bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der bisherige Preis nur für eine „unangemessen kurze Zeit“ gefordert worden ist.

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BPatG: Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

BPatG, Beschluss vom 07.08.2006 – 25 W (pat) 73/04 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 61 Abs. 1 RVG

Für markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beträgt der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert im Regelfall 20.000,– EURO.

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BPatG: Drillisch ALPHATEL/ALCATEL

BPatG, Beschluss vom 06.07.2006 – 27 W (pat) 70/05 – Drillisch ALPHATEL/ALCATEL
§ 9 MarkenG

Für eine Ausweitung der THOMSON LIFE-Rechtsprechung des EuGH auf die Bildung einer jüngeren Marke, die aus einem mit der Widerspruchsmarke lediglich ähnlichen Zeichen und dem Unternehmens-Kennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke zusammengesetzt ist, besteht keine Veranlassung.

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KG Berlin: Abmahnobliegenheit bei einer markenrechtlichen Löschungsklage wegen Verfalls

KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2006 – 5 W 47/06 – Abmahnobliegenheit bei einer markenrechtlichen Löschungsklage wegen Verfalls
§ 93 ZPO, § 55 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Leitsatz

Auch bei einer markenrechtlichen Löschungsklage wegen Verfalls unterliegt der Kläger grundsätzlich der vorprozessualen Abmahnlast, selbst wenn ihm insoweit materiell-rechtlich kein Kostenersatz zusteht (Rn.8).

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BPatG: VisionArena / @rena vision

BPatG, Beschluss vom 31.05.2006 – 29 W (pat) 127/04 – „VisionArena / @rena vision“
§ 43 Abs. 1 MarkenG, § 139 Abs. 2 ZPO

1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung nicht ausreichend.

2. Zum Umfang des gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

3. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben.

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BGH: Cohiba

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – I ZB 100/05COHIBA (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2

a) Zwischen der Ware „Zigarren“ und der Dienstleistung „Verpflegung“ besteht keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

b) Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i. S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ergeben.

c) Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i. S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

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BGH: Goldhase

BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 37/04Goldhase (OLG Frankfurt a. M.)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b

a) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.

b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck (mit) bestimmende Bedeutung zukommen.

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BPatG: Kinder (schwarz-rot)

BPatG, Beschluss vom 17.05.2006 – 32 W (pat) 39/03 – „Kinder (schwarz-rot)“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

1. Zur rechtlichen Einordnung des Benutzungswillens.

2. Zur objektiven Beweislast im Löschungsverfahren bei fehlerhafter Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren.

3. Bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Erhebungen sind auch
diejenigen Teile des Verkehrs zugunsten des Anmelders bzw. Markeninhabers zu werten, die die
fragliche Bezeichnung zwar einem bestimmten Unternehmen zuordnen, den Anmelder/Markeninhaber aber weder unmittelbar noch mittelbar (d.h. über andere Marken des Anmelders/Markeninhabers) benennen können. Nicht zuzurechnen sind ihm diejenigen Teile desVerkehrs, die positiv ein anderes Unternehmen benennen.

4. Zur Feststellung des gesicherten Zuordnungsgrades sind die demoskopisch ermittelten
Zuordnungsgrade in Abhängigkeit von der Höhe dieses Zuordnungsgrades sowie der Anzahl der
befragten Personen um die insoweit auftretenden Fehlertoleranzen nach unten zu korrigieren.

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BPatG: lastminit

BPatG, Beschluss vom 16.08.2006 – 26 W (pat) 94/04 – lastminit
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die nachträgliche, d. h. nach der Eintragung der Marke erfolgte Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen für Abwandlungen beschreibender Angaben durch den EuGH kann schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu Lasten der Inhaber von zuvor eingetragenen Marken gehen und berührt deshalb nicht die Frage der Eintragungsfähigkeit dieser zuvor eingetragenen Marken.

Bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe hat der angegriffenen Marke „lastminit“ im Jahr 2002 nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt.

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BGH: Farbmarke gelb/grün II

BGH, Beschluß vom 05.10.2006, I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 39

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 – C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 – Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 – I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 – Farbmarke gelb/grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann – besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen – Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

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