OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2006 – 6 U 227/05 –
§§ 3, 5 Abs. 1, 4 UWG
Leitsätze
1. Ist bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen streitig, ob und in welchem Zeitraum der bisherige Preis gefordert worden ist, trifft denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat, nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast.
2. Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs, wenn ein bestimmter Preisvorteil für „alle Produkte“ beworben wird, dieser jedoch bei einigen Produkten in Wirklichkeit geringer ist.
3. Zur Konkretisierung des Verbotsausspruchs bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der bisherige Preis nur für eine „unangemessen kurze Zeit“ gefordert worden ist.