Schlagwort-Archive: grafische Darstellbarkeit

BPatG 26 W (pat) 3/05: Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier

BPatG, Beschluss vom 23.03.2007 – 26 W (pat) 3/05Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier
§ 8 Abs. 1 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Eintragungsfähigkeit einer Tastmarke für Getränke: Auf dem Sektor von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken besteht keine Gewöhnung der Verbraucher aus den haptischen Eindrücken dieser Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da jedenfalls zur Zeit nicht verifizierbar ist, dass breite Handelskreise auf dem Gebiet der hier beanspruchten Waren üblicherweise haptische Gestaltungsmittel als Mittel der betrieblichen Kennzeichnung einsetzen.

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BGH: Farbmarke gelb/grün II

BGH, Beschluß vom 05.10.2006, I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 39

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 – C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 – Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 – I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 – Farbmarke gelb/grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann – besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen – Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

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BGH: Tastmarke

BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 73/05Tastmarke (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1

1. Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein.

2. a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird.

b) Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Gegenstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst werden, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst werden, bezeichnet werden.

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