a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.
b) Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08 – Malteserkreuz III
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 129, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2
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