Schlagwort-Archive: Beschwerdeverfahren

BPatG: TSP – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10TSP
§§ 66, 82 Abs. 1 Satz 1, 91 MarkenG, 134 PatG, §§ 114 ff. ZPO

BGH: Malteserkreuz III

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.

b) Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08Malteserkreuz III
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 129, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2

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BPatG: Kostenauferlegung aus Billigkeit im Beschwerdeverfahren

BPatG, Beschluss vom 10.11.2008 – 30 W (pat) 156/06 – Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

Im Beschwerdeverfahren sind dem Widersprechenden die Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, wenn er auf die zulässige Einrede der Nichtbenutzung den Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht werden, der Widersprechende nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und der Widerspruch auch nicht zurückgenommen wird.

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BPatG: Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

BPatG, Beschluss vom 07.08.2006 – 25 W (pat) 73/04 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 61 Abs. 1 RVG

Für markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beträgt der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert im Regelfall 20.000,– EURO.

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