OLG Köln: bsw / BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2007 – 6 U 55/07
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.

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OLG Düsseldorf: last-minute.eu

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007 – I-20 U 21/07
Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004

Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen.

Der Begriff „Last Minute“ zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzfähig.

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OLG Köln: DIE NACHT DER MUSICALS / GALANACHT DES MUSICALS

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2007 – 6 U 114/07
MarkenG §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2

Angesichts der hohen Ähnlichkeit der Titel und der Identität der bezeichneten Veranstaltungen ist auch bei nur geringer Unterscheidungskraft von dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs.2 MarkenG auszugehen.

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BPatG: QUELLGOLD / Goldquell

BPatG, Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 263/03

Die sich gegenüberstehenden Marken „QUELLGOLD“ und „Goldquell“, sind einander ähnlich, weil die sinntragenden Einzelteile „QUELL“ und „GOLD“ übereinstimmen und nur die Reihenfolge ihrer Zusammensetzung eine unterschiedliche ist.

Zwar muss der Gesichtspunkt der Zeichenverwechslung wegen Silbenrotation zurückhaltend angewendet werden.
Bleibt der Sinngehalt der Einzelteile eines Gesamtbegriffs für sich gesehen letztlich unklar, ist die Gefahr groß, dass sich aus der Erinnerung heraus Irrtümer über die genaue Reihenfolge der Einzelteile ergeben und somit die jeweiligen Marken unmittelbar verwechselt werden.

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BPatG 4/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 4. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 24.10.2007 – 29 W (pat) 54/07 – der markenstromdiscounter Volltext

Für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistung im Energiebereich) ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). Die Bereiche „Wissenschaft/Technologie“ und „Discount“ stehen in keiner Relation zueinander und schließen sich begrifflich gegenseitig aus.

BPatG, Beschluss vom 28.11.2007 – 29 W (pat) 202/04 – track your kid Volltext

BPatG, Beschluss vom 21.11.2007 – 32 W (pat) 35/06 – Schlauer in 60 Sekunden… Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.01.2008 – 30 W (pat) 287/04 – Spiru-Spa. / SPA Volltext

Die angegriffene Marke Spiru-Spa ist nicht gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.

BGH: TUC-Salzcracker

BGH, Urteil vom 25.10.2007 – I ZR 18/05 – TUC-Salzcracker (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

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LG München: Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

LG München I, Urteil vom 26.10.2006 – 7 O 16794/06 – Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

Gegenüber der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Bei dieser Art der Werbung handelt es sich nicht mehr um eine am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung, sondern um eine übertrieben reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.

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BGH: Tony Taler

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 82/05 – Tony Taler (OLG Bremen)
UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.

Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.

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