Schlagwort-Archive: Abmahnung

Abmahnung Marke „Stealth“ der direct-sports.de GmbH

Händler, die Waren mit der Bezeichnung „Stealth“ vertreiben, droht aktuell die Gefahr, eine markenrechtliche Abmahnung zu erhalten. Aus einer vorliegenden Abmahnung wegen Benutzung der Marke „Stealth“ der von der Firma direct-sports.de GmbH beauftragten Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum geht hervor, dass die üblichen Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 1379,80 EUR (aus einem Streitwert von 50.000 EUR) geltend gemacht werden. Auffällig an der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist vor allem die Höhe der Vertragsstrafe, die mit 10.000 EUR angesetzt wird.

Weitere Abmahnungen aus der Marke „Stealth“ sind im Auftrag der Firma Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH u.a. gegen den Vertrieb von Zahnschützern und Skateboards erfolgt.

UPDATE 1: Das OLG Düsseldorf hat das Vorgehen der direct-sports.de GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 – 20 U 206 /09 – Stealth).

UPDATE 2: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 23.07.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 45 915 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 23.07.2010 – Az. 307 45 915 – S 65/09 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

UPDATE 3: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 02.08.2010 die Löschung der Eintragung der Marke Nr. 307 068 64 – STEALTH wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung angeordnet und der Anmelderin STEALTH Ti Limited die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt (DPMA, Beschluss vom 02.08.2010 – Az. 307 068 64 – S 136/08 Lösch – STEALTH). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Die Marke „Stealth“

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Abmahnung Marke Dolce & Gabbana („D&G“) wegen Plagiaten

Die Firma Dolce & Gabbana lässt aktuell den Verkauf von angeblichen Fälschungen von Sonnenbrillen mit dem „D&G“ Logo abmahnen. Die Abmahnung macht die Verletzung der Marke „D&G“ geltend und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung.

Hintergrund

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Abmahnung „Scout“-Domains durch die Scout24 AG („Scout24-Marken“)

Die Scout24 AG, die verschiedene Online-Portale mit dem Bestandteil „Scout24“ u.a. in den Branchen Finanzen, Reisen, Automobil, Immobilien, Elektronik, Job und Partnerschaft betreibt und entsprechende Marken eingetragen hat, mahnt zunehmend Domaininhaber ab, deren Domains den Markenbestandteil „Scout24“ aufweisen. Betroffen waren etwa Domains wie „gebuehren-scout“, „site-scout“ oder „solar-scout24“.

Hintergrund: Die Marke „Scout24“

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Abmahnung Marke „G-mail“ bei Verkauf von importierten iPhones („Apple iPhone 3GS“)

Der Inhaber der Marken „G-mail“ und „G-mail … und die Post geht richtig ab“, Daniel Giersch, lässt aktuell gewerbliche Händler abmahnen, die importierte iPhones („Apple iPhone 3GS“) anbieten, in deren E-Maileinstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist. Die Streitwerte bei bekannten Abmahnungen gegen Apple, T-Mobile und den iPhone-Shop 3Gstore.de lagen bei 250.000 EUR und 150.000 EUR mit daraus berechneten Anwaltskosten von bis zu 6.400 EUR.

Beispiel: EU-iPhone mit Gmail
Abbildung: Auswahlmenu EU-iPhone (Grafik via macnotes.de)

Hintergrund

Die Abmahnung von Händlern wegen des Verkaufs von iPhones, die E-Mail-Dienste unter dem Markennamen „Gmail“ enthalten, ist nicht neu. Bereits im August 2008 wurden Apple, T-Mobile und Myspace wegen der Verletzung von Markenrechten abgemahnt und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.

„Gmail“ heißt in Deutschland „Googlemail“ und die Geschichte dahinter ist ein beispielhaftes Lehrstück darüber, wie wichtig es ist, Marken rechtzeitig zu schützen. Im April 2004 führte Google seinen Service „Gmail“ als Vorabversion in Deutschland ein. Ein Unternehmen, hatte jedoch bereits im Jahre 2000 in Deutschland die Marke „G-mail … und die Post geht richtig ab“ (Registernummer: 300 25 697)

WBM G-mail

für „elektronische Post“ schützen lassen und ging gegen die Verwendung der Marke „Gmail“ vor.

Nach Abmahnung und einem langjährigen Rechtsstreit mit Google setzte sich die ältere Marke „G-mail“ gegen die jüngere Bezeichnung „Gmail“ durch. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 4. Juli 2007 („G-mail“, 5 U 87/06), dass Google die Marke „Gmail“ in Deutschland nicht verwenden dürfe. „Google verletze damit die prioritätsälteren Markenrechte des Jungunternehmers“, heißt es in dem Urteil. In der Folge änderte Google in Deutschland den Namen des E-Mail-Dienstes in „Googlemail“.

Auch der Versuch von Google, Schutz für die Marke „Gmail“ als Gemeinschaftmarke zu erhalten, scheiterte an der deutschen Markeeintragung. Das EU-Harmonisierungsamt (HABM) entschied, dass der Begriff „Gmail“ ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr nicht als EU-Marke eingetragen werden darf. Als Konsequenz musste Google die Marke in jedem europäischen Land einzeln schützen. Weitere Verfahren um die Marke „G-mail…und die Post geht richtig ab“ wurden in der Folge mit unterschiedlichem Ausgang in Österreich, der Schweiz, Spanien und Portugal geführt.

Anmerkung

Wer zu spät eine Marke anmeldet, den bestraft der frühere Markenanmelder. Auf diesen Punkt kann der Streit um „Gmail“ gebracht werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Abmahnung für jeden, der gewerblich iPhones anbietet, in deren Einstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist oder Werbung für das iPhone macht, auf der das „Gmail“-Logo zu sehen ist.

Die Betroffenen sollen Unterlassungserklärungen abgeben und die Anwaltskosten sowie die Kosten für einen „Testkauf“ bezahlen. Angesichts der komplexen Rechtslage sollte die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Es ist zu empfehlen, bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zumindest über den Streitwert zu verhandeln, da sich die Anwaltskosten nach der Höhe des Streitwerts berechnen.

Der Streitwert erscheint jedoch weit überhöht, da gegen Branchenriesen wie Apple und T-Mobile ein Streitwert von 250.000 EUR und gegen einen Händler, der iPhones über eBay verkauft, 150.000 EUR angesetzt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Ansatz nicht unverhältnismäßig ist und eine deutliche Streitwertreduzierung zu fordern ist.

Abmahnung iPhone-Klon i9 und KA08 mini von CECT durch die Apple Inc. Rechtsanwälte Bird & Bird

Apple lässt durch die Kanzlei Bird & Bird Online-Shops und eBay-Händler abmahnen, die Geräte i9 und KA08 mini von CECT anbieten Beide Geräte sind zwar keine direkten Plagiate des iPhones, sehen dem iPhone aber zum Verwechseln ähnlich. Preise um die 70 EUR machen das i9 zudem im Vergleich zu dem 700 EUR teuren iPhone zu einem attraktiven Schnäppchen. Händlern drohen jedoch eine Abmahnung auf Unterlassung und Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 1.000.000 EUR) in Höhe von 8.112,60 EUR.

Hintergrund

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Abmahnung FC Bayern München wegen Verkauf von Fälschungen bei eBay

Das Schnäppchen FC Bayern München Trikot aus dem Türkeiurlaub auf eBay zu verkaufen kann ein teurer Spass werden. Neben der Löschung des Angebotes bei eBay droht dem Verkäufer eine markenrechtliche Abmahnung wegen Verletzung der Rechte des FC Bayern München. Der FC Bayern München geht in diesen Fällen über eine Kanzlei aus München konsequent gegen den Handel mit gefälschten Produkten vor und lässt entsprechende Angebot abmahnen.

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AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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