OLG Hamburg: Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke (Magenta) – All-in-one

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008 – 5 U 147/07 – All-in-one
§ 14 MarkenG; §§ 4, 5 UWG

1. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.

2. Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.

3. Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel – hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller – deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

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Links 13-09: Designs für iGoogle, Biermarkenranking, Werberat rügt, Nintendo Wii, Smiley, Mini No Fake

Alles so schön bunt hier: Jede Menge Game-Designs mit Super Mario, Lara Croft, Warcraft … für iGoogle

Die stärksten Biermarken Deutschlands: Beck’s vor Krombacher (Markenmonitor Bier 2009)

Sex, Sex und Hitler: Der Werberat beanstandete 2008 88 Kampagnen. Die Motive der Proteste seien durchweg respektabel, häufig aber übersensibel bis verzerrt, so der Vorsitzende des Weberats. Fotostrecke: Die schlimmsten Werbemotive (W&V)

„They are thinking outside the box and its clearly paying off.“ Nintendo Wii sales hit 50 million (BBC)

Kampf um die Marke Smiley: Smiley SmileyWorld’s Franklin Loufrani Suffers Setback in Quest for World Domination of the Smiley Face (Las Vegas Trademark Attorney)

BMW Mini: „Its a fake, we are in a viral“ (via off the record)

Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?

Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)

In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).

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EuG: Anheuser-Busch / HABM – BUDWEISER

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?191/07 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 – Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Begründung – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“

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HABM: Neue Gebühren für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken

Kosten für eine Gemeinschaftsmarke (geplant ab Anfang Mai 2009):

Gemeinschaftsmarke Anmeldegebühr bis 3 Klassen: 1.050 EUR (e-filing: 900 EUR)
Gebühr für jede zusätzliche Klasse: 150 EUR

Pressemitteilung HABM vom 25.03.2009:

Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken ab Anfang Mai 2009

Die Europäische Kommission gab bekannt, dass die geplante 40%-Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke ab Anfang Mai eingeführt werden solle. Weitere Informationen zur Gebührensenkung, die die Kosten für eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke auf 900 EUR reduziert, sind derzeit auch verfügbar.

In Zukunft wird es eine einzige Gebühr für Gemeinschaftsmarken geben, die das derzeitige System einer separaten Gebühr für Anmeldung und Eintragung vorsieht, ersetzt. Den Übergangsvereinbarungen zufolge werden die Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, nicht die aktuelle Eintragungsgebühr zahlen. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein.

Ein Verordnungsentwurf wird zur Zeit von der Kommission zur Übernahme vorbereitet, wonach dieser im Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Gebührensenkungen werden am darauffolgenden Tag der Veröffentlichung wirksam. Dies wird für Anfang Mai erwartet. Die wichtigsten Inhalte des Pakets sind folgende: Das Gebührensystem wird vereinfacht, indem die Gebühr für die Eintragung auf Null gesetzt wird. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten.

Alle weiteren Informationen zu den Gebührenänderungen können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

Marken in Zahlen 2008

Entwicklung der Markenanmeldungen

Nationale Marken Anmeldungen Deutschland: 73.903 (- 3,0 %) (2007: 76.165)
davon Eintragungsverfahren mit Eintragung abgeschlossen: 50.259 (-7,8 %) (2007: 54.534)

Verteilung der Markenanmeldungen 2008: Warenklassen: 52,2 % (38.554) / Dienstleistungsklassen 47,2 % (35.349)

Marken Bestand 2008: 776.628 (+ 1,6 %)

Markenanmeldungen in den fünf stärksten Leitklassen:
Klasse 35: Werbung (8.339)
Klasse 41: Ausbildung, Sport, Kultur (8.088)
Klasse 9: Computer (4.482)
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen (4.006)
Klasse 36: Versicherungswesen (3.322)

Marken- und Produktpiraterie

Zahl der Grenzbeschlagnahmen durch Zolldienststellen 2008 (Steigerung zu 2007): 10.888 (+40 %)

Wert der beschlagnahmten Waren: 436.000.000 Euro (+2,4 %)

Top 10 der Herkunftsländer gefälschter Markenartikel (in Prozent der Aufgriffe):
China (28,6 %)
USA (18,5 %)
Thailand (17,4 %)
Hongkong (8,2 %)
Indien (5,2 %)
Türkei (4,5 %)
V.A.E. (1,8 %)
Vietnam (1,3 %)
Schweiz (1,0 %)
Japan (0,7 %)

Quellen: DPMA Statistik 2008, Zoll Jahresstatistik 2008

LG Hamburg: wachs.de

LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008 – 408 O 274/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Markenverletzung durch Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben.

Es besteht kein Freigabeanspruch hinsichtlich der Domain. Denn die Webseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen.

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OLG Düsseldorf: Irreführung durch Begriff Augenklinik für Augenarztpraxis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 – I-20 U 168/07
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

1. Die Verwendung des Begriffs „Klinik“ für eine ärztliche Einrichtung setzt voraus, dass diese Einrichtung in der Lage ist, Patienten stationär aufzunehmen.

2. Der Streitgegenstand eines Unterlassungsbegehrens wird neben dem umfangreich vorgetragenen Sachverhalt selbst auch von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger bestimmt. Stützt dieser seinen Unterlassungsanspruch in Abmahnung und Klage allein auf einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung i. V. mit § 4 Nr. 11 UWG, stellt die Erweiterung der Anspruchsbegründung im Berufungsverfahren auf eine Irreführung nach § 5 UWG eine wenn auch sachdienliche Klageänderung dar.

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Links 12-09: SyFy, Tuz, Keep Calm and Carry On, Gucci-Mouse, ATTAC ZEIT, Persil

SyFy: Amerikanischer SciFi Channel bekommt neuen Namen (via)

Tasmanischer Teufel wird neues Linux-Maskottchen: TUZ

Slogan aus dem 2. Weltkrieg wird Poster zur Krise: „Keep Calm and Carry On“ (via)

Produktfälschungen Marken-Mixe made in China: Vuitton-Motorola, Mickey-iPhone, Gucci-Mouse

Nur mit guten Nachrichten (Hier die Kopie): Attac kopiert ZEIT ONLINE und DIE ZEIT (Aus dem Original) (via)

Persil Historischer Werbespot 1956 ist das Geburtsjahr des Werbefernsehens in Deutschland. Hier der erste Werbespot, der in Schwarzweiß über den Bildschirm flimmerte: (via Werbeblogger)

BPatG Entscheidungen 12/2009

In der 12. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 25.02.2009 – 25 W (pat) 110/06ARCHPLAN für „Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren, Dienst- und Werkleistungen von Architekten“. Fehlende Unterscheidungskraft. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 51/07 – IR Wort-/Bildmarke INFOR ./. Wort-/Bildmarke INFOR Verwechslungsgefahr. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07 – Wortmarke Saugauf Beschreibende Angabe und fehlende Unterscheidungskraft. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 25 W (pat) 32/07 – Wortmarke RenuVitalis ./. RENU MULTI-PLUS Verwechslungsgefahr für die Waren „pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08 – Wortmarke BINARY für die Waren „Uhren und Zeitmessinstrumente“ Löschung, da bloße sachbezogene Warenangabe. Volltext

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