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Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?

Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)

In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).

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