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BPatG Entscheidungen 12/2009

In der 12. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 25.02.2009 – 25 W (pat) 110/06ARCHPLAN für „Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren, Dienst- und Werkleistungen von Architekten“. Fehlende Unterscheidungskraft. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 51/07 – IR Wort-/Bildmarke INFOR ./. Wort-/Bildmarke INFOR Verwechslungsgefahr. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07 – Wortmarke Saugauf Beschreibende Angabe und fehlende Unterscheidungskraft. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 25 W (pat) 32/07 – Wortmarke RenuVitalis ./. RENU MULTI-PLUS Verwechslungsgefahr für die Waren „pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08 – Wortmarke BINARY für die Waren „Uhren und Zeitmessinstrumente“ Löschung, da bloße sachbezogene Warenangabe. Volltext

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BPatG 28 W (pat) 233/07: MINI PLUS

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 233/07MINI PLUS
§ 8 abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsätze:

1. Das Tatbestandsmerkmal „jegliche“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lässt nicht den Schluss zu, dass bereits jede noch so geringe, irgendwie geartete Unterscheidungskraft ausreichend wäre, um die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können. Vielmehr muss bei der Auslegung dieses Rechtsbegriff berücksichtigt werden, dass die Herkunftsfunktion der Marke stets im Vordergrund stehen muss, während weitere mögliche Funktionen – wie etwa eine anpreisende oder produktbeschreibende Funktion – daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen.

2. Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann und dass diese Herkunftsfunktion im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

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