Das Computerspiel Tetris ist eine Legende. Eckige, unterschiedlich geformte Steine fallen von oben in einen Behälter und müssen so gedreht werden, dass sie möglichst wenig Platz ungenutzt lassen. Wenn eine Reihe komplett ohne Lücke gefüllt ist, verschwinden die Klötze und machen Platz für die von oben nachfallenden Spielsteine. Ist der Behälter bis oben hin gefüllt, hat man verloren.
Wer hat Tetris erfunden?
1984 erfand der Russe Alexey Pajitnov das geniale Spiel, dessen Geschichte auch ein spannendes Kapitel für Juristen bereithält: Der Kampf um die Lizenzrechte.
Woher kommt der Name Tetris?
Der Name des Spiels rührt von dem griechischen Wort für vier, tetra, und bezeichnet das gleichzeitige Tilgen von vier Reihen sowie die Zahl der Quadrate pro Form. (Wikipedia)
Eine Suche in dem Markenregister des Harmonisierungsamtes (HABM) findet die folgenden Tetris Marken:
1. Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) „unter der Marke ANSWER FOR LIFE“ als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim („ANSWER FOR LIFE“) verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die „Brücke“ einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008 – 3 W 10/08 – ANSWER FOR LIFE
§ 14 MarkenG
Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 8/06 – Ivadal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10
a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete).
b) Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 48/08 – Willkommen im Leben (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1
Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.
Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07 – ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV
Zwischen der Marke „Powermoon“ und der Bezeichnung LED-LENSER® V 13 Power Moon besteht bei bestehender Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit eine ausreichende Zeichenähnlichkeit um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Die Marke „Power Moon“ ist eine hinreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung, die jedenfalls auch zur Identifizierung von Waren eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und damit ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, gewährleisten kann. Trotz gewisser beschreibender Anklänge bei „Power“ ist die Marke „Power Moon“ auf Grund seiner Bildsprache insgesamt ein fantasievolles Wortzeichen.
Bei der Verwendung fremder Marken als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung soll nur in eindeutigen Fällen eine markenmäßige Benutzung verneint werden. Dagegen sprechen hier die Kennzeichnungsgewohnheiten einer Stablampen-Herstellerin, die LED-LENSER® als Sammelkennzeichnung („Dachmarke“) für alle Produkte des Warenbereichs, Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie V6 oder V13 als Artikel-, Typen- oder Modellbezeichnungen, sowie nachgestellte, keiner durchgängigen Systematik folgende zusätzliche Begriffe oder Namen wie „Powerchip“, „David“, „Triplex“, „Automotive“, „Trucker“, „Turbo“ und „Power Moon“ dagegen zur näheren Kennzeichnung verwendet.
Dem Bestandteil „Power Moon“ in einem die Gesamtbezeichnung umfassenden Kombinationszeichen „LED-LENSER® V 13 Power Moon“ kommt bei Würdigung aller Umstände eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, was die Gefahr begründet, dass das Publikum die fraglichen Waren zumindest einem mit der Klägerin wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zuordnet.
OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 203/08 – Power Moon
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 4
Psion und Intel haben den Rechtsstreit um die Marke Netbook beendet. Laut einer von Psion veröffentlichten Pressemitteilung haben sich die Parteien darauf verständigt, dass Psion freiwillig auf die registrierten Netbook-Marken verzichtet und keine Ansprüche gegen Dritte wegen der Benutzung des Begriffs Netbook geltend macht. Weitere Einzelheiten zu der Einigung wurden nicht mitgeteilt.
Psion PLC announces that Psion and Intel Corporation have settled the trade mark cancellation and infringement litigation brought in the Northern District of California relating to the ‘Netbook’ trademark registration.
The litigation has been settled through an amicable agreement under which Psion will voluntarily withdraw all of its trademark registrations for ‘Netbook’. Neither party accepted any liability. In light of this amicable agreement, Psion has agreed to waive all its rights against third parties in respect of past, current or future use of the ‘Netbook’ term.
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – ahd.de (OLG Hamburg)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.