OLG Hamburg: „eiPott“ – Einstweilige Verfügung gegen „eiPott“ für Eierbecher wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „IPOD“ von Apple Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10

Zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ besteht zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Bei der Marke IPOD handelt es sich um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke für Musikabspielgeräte. Der Begriff „eiPott“ wird vorliegend für Eierbecher und damit für eine nichtähnliche Ware benutzt. Angesichts des weiteren Abstandes zwischen den betroffenen Waren kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Wertschätzung der Produkte der Antragsstellerin für sich ausnutzt, zumindest nutzen sie aber durch die unübersehbare Anlehnung an die Produkte der Antragstellerin die Unterscheidungskraft der bekannten Gemeinschaftsmarken der Antragstellerin aus.

Zwar ist die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reicht aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Das Zeichen beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des „i“ der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe „ei“ entsteht. Im Übrigen greift es auf den in Norddeutschland verwendeten Begriff „Pott“ für Topf zurück und macht sich den Umstand zu Nutze, dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier „ei“ und „Pott“ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermag der Senat aber nicht zu erkennen.

Die Antragstellerin kann die Verwendung des Zeichens „eiPott“ nur für Eierbecher verbieten lassen, da keine Begehungsgefahr besteht, dass das Zeichen von den Antragsgegnern für sonstige Behälter für Haushalt und Küche verwendet wird.

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10 „iPod“ gegen „eiPott“
Art. 9 Abs. 1 b) GMV

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BPatG: Schutz der Wortmarke „Wunschlage“ Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08

Der angemeldeten Marke „Wunschlage“ steht hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Telekommunikation sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL) entgegen, weil es ihr nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

BPatG, Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08Wortmarke „Wunschlage“
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BGH: „Die Vision“ – Kein Markenschutz für Mehrfachslogan Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09

Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09Die Vision
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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OLG Düsseldorf: “Underberg” – Werbung für Kräuterspirituose mit gesundheitsbezogenen Angaben Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 – I-20 U 183/09Underberg
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-VO“)

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BPatG: Citiboerse ./. CITIBOND – Assoziative Verwechsungsgefahr bei Marken einer Zeichenserie Beschluss vom 07.04.2009 – 33 W (pat) 67/07

Zwischen den Marken Citiboerse und CITIBOND besteht eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie, da über 100 Marken mit dem Stammbestandteil „CITI“ für die Widersprechende in Deutschland geschützt sind und aufgrund allgemeiner Bekanntheit ein Hinweischarakter auf die Widersprechende gegeben ist. Die angegriffene Marke passt von der Wortbildung her in die Zeichenserie der Widersprechenden, da „CITI“ am Anfang steht. Auch wenn den Marken aus der Zeichenserie der Widersprechenden häufig ein englischer Begriff folgt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung, zumal englische und deutsche Begriffe häufig gleichgewichtig wahrgenommen werden bzw. keine Unterschiede mehr gemacht werden und vorliegend zudem bei einigen der Marken aus der Zeichenserie der entsprechende zweite Wortbestandteil auch als deutsches Wort verstanden werden kann (z. B. „CITICARD“, „CITIGOLD“, „CITIFONDS“, „CITIPARTNER“ und „CITIFAX“).

BPatG, Beschluss vom 07.04.2009 – 33 W (pat) 67/07Citiboerse ./. CITIBOND und CITIBANK
§ 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: zero ./. „Xxero Luxury Cosmetics“ – Verwechslungsgefahr bei klanglicher Ähnlichkeit von Marken Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 37/08

1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gem. § 9 Absatz I Nr. 2 MarkenG wird – herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend – weiterhin davon ausgegangen, dass bereits eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in einer Richtung (im vorliegenden Fall in phonetischer) für die Annahme einer solchen ausreichend ist. Der in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft entwickelten so genannten Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland (zuletzt BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 803 Rdnr. 21 – HEITEC; GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 903 Rdnr. 17 – SIERRA ANTIGUO) nicht anzuschließen.

2. Die Marken „Xxero Luxury Cosmetics“, wobei der auch in Alleinstellung zu berücksichtigende Eingangsbestandteil klanglich (meist) als „ksero“ in Erscheinung tritt, und „zero“ (überwiegend gesprochen wie „tsero“) sind sich phonetisch hochgradig ähnlich und unterliegen für, jeweils identisch registrierte, Körperpflegemittel und Parfümeriewaren einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr.

Anmerkung:
In der Entscheidung zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zero und Xxero Luxury Cosmetics geht das Gericht davon aus, dass bereits eine phonetische Ähnlichkeit ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der vom EuG entwickelten und dem EuGH gebilligten sog. „Neutralisierungslehre“, wonach die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen unter Umständen für eine Annahme der Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, wenn das Schriftbild und/oder der Sinngehalt deutlich erkennbare Abweichungen aufwiesen, hat sich der Senat nicht angeschlossen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.

BPatG, Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 37/08zero ./. Xxero Luxury Cosmetics
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG

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“Thor Steinar”-Prozess: Keine Markenverletzung durch “Storch Heinar”

Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke “ THOR STEINAR “ markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.

Hintergrund

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LG Hamburg: IRONMAN ./. IRONTOWN Verwechslungsgefahr und Serienmarke Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09

Die Marke „IRON MAN“ verfügt für den Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „IRON MAN“ sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität besteht zwischen den Marken „IRON MAN“ und „IRON TOWN“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke. Neben der Marke „IRON MAN“ tritt die Markeninhaberin mit weiteren den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen auf dem Markt auft („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“).

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09IRONMAN ./. IRONTOWN
MarkenG §§ 14, 23

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BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis II – Markenschutz von Porträtfotos oder anderer naturgetreuer Abbildungen bekannter Personen Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09

a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie – wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird – die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn – wie im Regelfall – praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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