OLG Köln, Urteil vom 23.07.2004 – 6 U 171/03 –
MarkenG § 5, 14 Abs. 2 Ziff. 2, 15 Abs. 2
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Seetours“ und „sunnidays fernflug & seetour e.K.“
OLG Köln, Urteil vom 23.07.2004 – 6 U 171/03 –
MarkenG § 5, 14 Abs. 2 Ziff. 2, 15 Abs. 2
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Seetours“ und „sunnidays fernflug & seetour e.K.“
BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – I ZB 31/03 – FERROSIL (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3
Die Marke „FERROSIL“ wird durch das Zeichen „P3-ferrosil“ rechtserhaltend i. S. von § 26 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr „P3-ferrosil“ nicht als einheitliches Zeichen, sondern „P3“ und „ferrosil“ als zwei Kennzeichen auffaßt. Dies liegt nahe, wenn den Fachkreisen „P3“ als eine Art Unternehmenskennzeichen und als Stamm von Serienzeichen und die vielfältigen Produktnamen der „P3-Serie“ bekannt sind.
BGH, Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 34/02 – (OLG Nürnberg)
MarkenG § 23 Nr. 3
a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als solche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.
b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewonnen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Personen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beruhen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.
BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – I ZR 255/02 – SIM-Lock II (OLG Frankfurt a.M.)
ZPO § 552a
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich.
BGH, Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 29/02 – The Colour of Elégance (OLG Düsseldorf)
Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 des Rates v. 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 51 Abs. 1 lit. b; UWG §§ 3, 4 Nr. 10
a) Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die mit dem Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes begründet wird, setzt die objektive Eignung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, und eine entsprechende Absicht des Anmeldenden voraus. An der objektiven Eignung der Marke, zu Sperrzwecken eingesetzt zu werden, fehlt es im Regelfall nicht deshalb, weil die kollidierende Bezeichnung beschreibend und nicht markenmäßig benutzt wird.
b) Von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht ist bei einer Markenanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine „Markenfamilie“ des Anmelders fortgeschrieben wird.
BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.
b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.
BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Literaturhaus (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a. F. (c. i. c.)
a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e. V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 177/02 – Räucherkate (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 UWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a
a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich.
b) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i. S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG muß über Namensfunktion verfügen.
c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus.
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
BGH, Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 207/01 – weltonline.de
BGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3
BPatG, Beschluss vom 14.09.2004 – 25 W (pat) 232/03 – Markenregisterfähigkeit einer GbR
§ 7 Nr 3 MarkenG
Eine GbR besitzt Markenregisterfähigkeit im Sinne des § 7 Nr 3 MarkenG mit der Folge, daß sie grundsätzlich als Inhaberin eines Markenrechts in das Markenregister eingetragen werden kann.