BGH, Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 29/02 – The Colour of Elégance (OLG Düsseldorf)
Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 des Rates v. 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 51 Abs. 1 lit. b; UWG §§ 3, 4 Nr. 10
a) Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die mit dem Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes begründet wird, setzt die objektive Eignung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, und eine entsprechende Absicht des Anmeldenden voraus. An der objektiven Eignung der Marke, zu Sperrzwecken eingesetzt zu werden, fehlt es im Regelfall nicht deshalb, weil die kollidierende Bezeichnung beschreibend und nicht markenmäßig benutzt wird.
b) Von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht ist bei einer Markenanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine „Markenfamilie“ des Anmelders fortgeschrieben wird.
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