Schlagwort-Archive: Behinderung

BGH: AKADEMIKS

BGH, Urteil vom 10.01.2008 – I ZR 38/05 – AKADEMIKS (OLG München)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10

In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt.

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BGH: Eros

BGH, Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 190/05 – EROS (OLG Frankfurt am Main)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2
Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht.

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BGH: Classe E

BGH, Urteil vom 23.11.2000, I ZR 93/98Classe E
MarkenG § 14 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242

Die Berufung auf ältere Rechte an einer eingetragenen Marke ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eine Vielzahl von Marken ohne die Absicht registriert hat, die Marke für eigene oder fremde Produkte zu nutzen und Hauptzweck der Anmeldungen die Abmahnung von Kennzeichennutzern zu sein scheint („Hinterhaltsmarke“).

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OLG Frankfurt a.M.: Kein Rechtsmissbrauch durch Anmeldung fremder Auslandsmarken im Inland

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.09.2004 – 6 U 130/03
BGB 242; MarkenG 50 I Nr. 4; UWG 3; UWG 4 Nr. 10

Meldet ein Dritter im Inland in großem Umfang Marken an, die den ausländischen Marken von Pharmaunternehmen entsprechen, die diese mit Rücksicht auf eine Zwei-Marken-Strategie gegenüber Parallelimporteuren nicht im Inland angemeldet haben, stellt sich dies nicht bereits deshalb als Rechtsmissbrauch oder unlautere Behinderung dar, weil es den Pharmaunternehmen unmöglich wird, ihre ausländischen Marken im Falle einer Rückkehr zur Ein-Marken-Strategie im Inland anzumelden oder zu benutzen. Daran vermag auch ein im Ausland erworbener Besitzstand der Pharmaunternehmen an den dort geschützten ausländischen Bezeichnungen nichts zu ändern.

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BGH: Literaturhaus

BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02Literaturhaus (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a. F. (c. i. c.)

a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e. V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.

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