BGH, Urteil vom 23.11.2000, I ZR 93/98 – Classe E
MarkenG § 14 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242
Die Berufung auf ältere Rechte an einer eingetragenen Marke ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eine Vielzahl von Marken ohne die Absicht registriert hat, die Marke für eigene oder fremde Produkte zu nutzen und Hauptzweck der Anmeldungen die Abmahnung von Kennzeichennutzern zu sein scheint („Hinterhaltsmarke“).