EuGH: ELIZABETH EMANUEL

EuGH, Urteil vom 30.03.2006 – C-259/04 – ELIZABETH EMANUEL
Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen – Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird – Richtlinie 89/104/EWG

1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

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BGH: Arzneimittelwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03Arzneimittelwerbung im Internet (KG Berlin)
AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30. 4. 2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

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BPatG: Verwechslungsgefahr bei bekannter Marke – „West“-Zigaretten erfolgreich gegen „Welt“-Zigaretten

Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 324/03, WELT ./. West) hat in dieser Entscheidung Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen und der IR-Marke „Welt“ wegen des Widerspruchs aus der Marke „West“ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Bei Warenidentität im Bezug auf Filterzigaretten und im Übrigen hochgradiger Warenähnlichkeit, war nach Ansicht des Senats ein deutlicher Abstand zur Marke „West“ erforderlich, der von der Marke „Welt“ nicht eingehalten wurde.

Die Marke „West“ selbst war im Jahre 1990 auf Grund festgestellter Verkehrsdurchsetzung für Filterzigaretten eingetragen worden. Daraus folgt, dass sie die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden hat und damit im Zeitpunkt der Eintragung normale Kennzeichnungskraft besitzt.
Aufgrund intensiver Bewerbung der Marke „West“ ging der Senat von einer durch umfangreiche Benutzung über dem Durchschnitt liegenden Bekanntheitsgrad und damit einer erheblich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke aus und führte aus:

Zwar sind die die Rechtsbehauptung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützenden Tatsachen im Regelfall vom Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und insbesondere nicht dann, wenn die maßgeblichen Tatsachen amts- bzw. gerichtsbekannt sind (BPatG GRUR 1997, 840, 842 f – Lindora/Linola). Letzteres ist hier der Fall. … Dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke für Zigaretten dauerhaft und intensiv beworben hat, ergibt sich zum Einen aus der Vielzahl der im Verfahren vor der Markenstelle zu den Akten gereichten Werbebeispiele und ist zudem gerichtsbekannt. Die Werbung für die Widerspruchsmarke ist in allen Bereichen, in denen für Zigaretten geworben werden darf, nahezu omnipräsent.

Trotz unterschiedlicher und leicht erfassbarer begrifflicher Bedeutung von „West“ und „Welt“ hielt der Senat die Marken schließlich für verwechslungsfähig: Angesichts der gleichen Länge beider Markenwörter und ihrer Übereinstimmungen am Wortanfang und am Wortende, sei nicht auszuschließen, dass selbst durchschnittlich aufmerksame Käufer von Zigaretten und anderen Tabakwaren den Unterschied in den Markenwörtern nicht bemerken und die Marken damit verwechseln.

WBM West

Anmerkung: Die Welt ist nicht genug – zumindest nicht, wenn man als Marke gegen die Zigaretten-Marke West antritt. Einerseits. Andererseits, erfasst m.E. der angesprochene Durchschnittsverbraucher, an dessen Wahrnehmungsfähigkeiten nach dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs keine geringen Anforderungen zu stellen sind, doch wohl sofort und ohne weiteres Nachdenken einen nicht unwesentlichen Unterschied zwischen „West“ und „Welt“. Und auch ein Verlesen kann nicht gelten, weil bei der Kürze der Wörter dem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen“ Verbraucher Einzelheiten gerade nicht entgehen. Eine Entscheidung, die nicht überzeugt.

BPatG, Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 324/03WELT ./. West
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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OLG Köln: Dispute-Eintrag löschen – „investment.de“

Es besteht ein Anspruch auf die Löschung eines rechtswidrigen Dispute-Eintrags, wenn kein besseres Recht an einer beschreibenden Bezeichnung (hier: „investment“) besteht. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird.

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 – 6 U 163/05investment.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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BPatG: YOGHURTGUMS

BPatG, Beschluss vom 14.12.2005 – 32 W (pat) 320/03
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die Bezeichnung „YOGHURTGUMS“ ist im Hinblick auf die von der Marke erfassten Waren eine freihaltsbedürftige beschreibende Angabe

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BGH: Markenparfümverkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe (OLG Bremen)
ZPO § 322 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 6

1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).

2. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.

3. Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.

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BGH: Parfümtestkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03Parfümtestkäufe (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 18 Abs. 1, § 19

1. Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

2. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

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BGH: Rechtsanwalts-Ranglisten

BGH, Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 124/03 – Rechtsanwalts-Ranglisten (OLG München)
UWG a. F. §§ 1, 2 Abs. 1

Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten – nach Region und Fachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufgeführt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern.

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BPatG: Pussy Deluxe

Der Eintragung der Marke Pussy Deluxe steht nicht das Schutzhindernis eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entfernt sich schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.

BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05Pussy Deluxe
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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