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Marken richtig anmelden und schützen: Wann verstösst eine Marke gegen die guten Sitten?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, das die Markenanmeldung des Ärzte-Maskottchens „Gwendoline“ für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung wegen eines Verstosses gegen die guten Sitten abgelehnt hatte.

Gesetzlich geregelt ist die Ablehnung einer Markenanmeldung wegen „Sittenwidrigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz:

Absolute Schutzhindernisse: Verstoss gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind solche Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstossen solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Markenanmeldungen, bei denen kein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

  • BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – Wortmarke FICKE, angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke”.

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BPatG: Pussy Deluxe

Der Eintragung der Marke Pussy Deluxe steht nicht das Schutzhindernis eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entfernt sich schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.

BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05Pussy Deluxe
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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