Marken richtig anmelden und schützen: Wann verstösst eine Marke gegen die guten Sitten?

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, das die Markenanmeldung des Ärzte-Maskottchens „Gwendoline“ für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung wegen eines Verstosses gegen die guten Sitten abgelehnt hatte.

Gesetzlich geregelt ist die Ablehnung einer Markenanmeldung wegen „Sittenwidrigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz:

Absolute Schutzhindernisse: Verstoss gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind solche Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstossen solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592, 593 f. – Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Markenanmeldungen, bei denen kein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

  • BPatG, Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 244/02 – Wortmarke FICKE, angemeldet für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke”.

  • BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05Wortmarke Pussy Deluxe, angemeldet für die Waren „Schreibwaren; Schuhe; Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; textile Bekleidungsstücke“.
  • BPatG, Beschluss vom 05.03.2007 – 27 W (pat) 56/06 – Wort-/Bildmarke boob’s , angemeldet u.a. für die Waren „Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“.
  • BPatG, Beschluss vom 05.08.2010 – 32 W (pat) 117/06 – Wortmarke KILL YOUR DARLING, angemeldet für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41.
  • BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07 – Wortmarke Hello Pussy, u.a. für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Haarwässer, Zahnputzmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide“ (allerdings u.a. für die Waren Klasse 10: Hygienische Gummiwaren, Kondome, mechanische Kontrazeptiva, sexuelle Reaktion fördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere Massagegeräte, Vibratoren, Liebeskugeln, Penisringe, funktionsgerechte Nachbildungen von menschlichen Körperteilen“ fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
  • BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10 – Wort-/Bildmarke FickShui , angemeldet für die Waren „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Haarschmuck, Spielzeug“.

Markenanmeldungen, bei denen ein Verstoss gegen die guten Sitten angenommen wurde:

Ein Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus sexuelle Aussagen enthält, die massiv (z. B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.

  • BPatG, Beschluss vom 26.11.1997 – 26 W (pat) 107/97Schenkelspreizer
  • BPatG, Beschluss vom 17.01.2007 – 28 W (pat) 66/06 – Wortmarke Budha für die Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
  • BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06 – Wortmarke Pontifex, angemeldet für die Waren „Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; Mineralwässer (Getränke); Wasser (Getränke); Tafelwässer; Klasse 33: alkoholhaltige Getränke; alkoholische Fruchtgetränke“ (vgl. BPatG GRUR 1994, 377 – MESSIAS; BPatG PAVIS PROMA 152/01 – urbi et orbi; BPatGE 46, 66, 70 – Dalailama).

Die Bezeichnung „Pontifex“ werde unmittelbar mit dem Papst als Oberhaupt der Katholischen Kirche in Verbindung gebracht. Trotz der von alters her bestehenden vielfältigen Verbindungen zwischen Wein, Bier und kirchlichen Einrichtungen werde ein erheblicher Teil des Verkehrs in der Benutzung dieser Bezeichnung für sowohl alkoholische wie auch alkoholfreie Getränke nicht nur eine grobe Geschmacksverletzung sehen, sondern sie in erheblichem Maße als religiös anstößig empfinden.

  • BPatG, Beschluss vom 17.07.2008 – 26 W (pat) 69/05 – Wort-/Bildmarke Staatswappen der ehemaligen DDR mit dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ .

Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ bestehenden, von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR anlässlich von Auszeichnungen als Medaille bzw. Orden benutzten Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

  • BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10 – Bildmarke einer geknebelten und gefesselten Frau (“Gwendoline”) , angemeldet u.a. für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung.

Trotz einer Liberalisierung der Anschauungen, was anstössig wirkt, betrifft dies nicht Darstellungen, die Gewalt in irgendeiner Weise zeigen. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren (vgl. BPatG Mitt. 1985, 215; BGH GRUR 1995, 592, 594).

Anmerkung

Markenanmeldungen, die nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) oder des Bundespatentgerichts (BPatG) gegen die guten Sitten verstossen, werden nicht eingetragen, bzw. können auf Antrag wieder gelöscht werden.

Sex sells: Betrachtet man sich die aktuelle Eintragungspraxis zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, scheitern Marken inzwischen nur noch selten daran, dass Begriffe mit sexuellem Bezug verwendet werden. Häufiger ist noch die Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen religiöser Anstössigkeit.

Die aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts, der Bildmarke „Gwendoline“ die Eintragung zu versagen, passt allerdings nicht so recht ins Bild. Auf einen interessanten Aspekt weist dabei das Markenblog hin: Eine identische Bildmarke (Nr. 305 09 799) ist bereits eingetragen – allerdings für die Waren der Klasse 09: Ton- und Bildtonträger, Klasse 35: Merchandising-Dienstleistungen, Verkaufsförderung (soweit in Klasse 35 enthalten) und Klasse 41: kulturelle Aktivitäten, Konzertveranstaltungen und bereits seit dem 07.10.2005. Dies mag seltsam erscheinen, wird aber vom Bundespatentgericht mit wenigen Worten abgehandelt: „Dass das Zeichen bereits einmal als Marke geschützt war, steht der Zurückweisung der Beschwerde ebenso wenig entgegen wie die Eintragung anderer Marken, die die Anmelderin für anstößiger hält. Fehlerhafte Eintragungen führen nicht dazu, dass ein Anspruch auf weitere ebenso fehlerhafte Eintragungen entstehen könnte.“

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.