Archiv der Kategorie: Spezial: Slogans

Wie lassen sich Werbeslogans schützen. Ein Überblick.

HABM: Europas Erstes Porzellan

HABM, Entscheidung vom 17.01.2008 – R0641/2007-1
Art. 7 GMV

Dem beanspruchten Slogan ohne jeden kennzeichnungskräftigen grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.

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OLG Hamburg: Der beste Preis der Stadt

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2007 – 5 U 204/05

1. Nimmt ein Unternehmen für ein bestimmtes Produkt die Spitzenstellungsbehauptung „Der beste Preis der Stadt“ für sich in Anspruch, erwartet der Verkehr, dass sich der Werbende zuvor zumindest über die Preisgestaltung des fraglichen Produkts bei seinen Hauptkonkurrenten sowie denjenigen Anbietern in dem relevanten Einzugsgebiet informiert hat, die in der Vergangenheit in der Regel die günstigsten Preise angeboten haben.

2. Zwar trägt grundsätzlich der angreifende Konkurrent die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung. Bei einer Berühmung dieser Art obliegen aber zunächst dem werbenden Unternehmen zumindest gewisse Darlegungsobliegenheiten dergestalt, irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf Grund welcher konkreten Umstände/Marktkenntnisse es sich hierzu subjektiv für berechtigt hält. Geschieht dies nicht, ist es dem Angreifer in der Regel weder möglich noch zumutbar, eine derart umfassende Behauptung konkret zu widerlegen.

3. Angesichts des schnellen Wechsels sowie der Vielfalt nach Preis, Leistung sowie Preis-Leistungs-Verhältnis unterschiedlicher Produktangebote bei dem Angebot von Handys mit Netzkartenverträgen bedürfen die für die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsberühmung relevanten Kriterien eines „deutlichen Vorsprungs“ und einer „gewissen Stetigkeit“ in diesem Bereich einer sorgfältigen Darlegung.

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EuG: VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN

EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06 – (RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG/HABM, Vom Ursprung her vollkommen)
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze des Urteils

Das für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mischgetränke aus den vorgenannten Waren“ und „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN ist aus der Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Der Slogan bezieht sich nämlich eindeutig auf die Reinheit und die Perfektion der Ausgangsstoffe der Getränke, und insbesondere des verwendeten Wassers. Die Reinheit und Perfektion der Ausgangsstoffe sind aber für Waren der Klassen 32 und 33 von besonderer Bedeutung. Was Mineralwässer angeht, ist die ursprüngliche Perfektion des verwendeten Quellwassers ein entscheidender Faktor für die Bestimmung sowohl der geschmacklichen als auch der gesundheitlichen Qualität des Getränks. Auch für Fruchtsäfte, Biere und andere alkoholische Getränke ist der Ursprung der Ausgangsstoffe ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Qualität dieser Waren.

Die Wörter, für sich genommen oder in Kombination, beziehen sich somit direkt und eindeutig auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren. Vernünftigerweise kann angenommen werden, dass die Reinheit und ursprüngliche Perfektion der Ausgangsstoffe von Getränken Merkmale darstellen, die bei der Wahl des betroffenen Verbrauchers Berücksichtigung finden. Damit besteht aus Sicht des betroffenen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der in Rede stehenden Wortkombination und den Waren der Klassen 32 und 33.

(vgl. Randnrn. 37-40)

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OLG Köln: Ohne Dich ist alles doof

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort/Bildmarke „Ohne Dich ist alles doof“ und dem Slogan „Mit Dir ist alles toll“.

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 214/06Ohne Dich ist alles doof
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9a

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HABM: RadioCom

HABM, Entscheidung vom 07.07.2006 – R 1266/2005-1 – RadioCom

Somit ist die Marke, die sich aus den Worten „Radio“ und „Com“ zusammensetzt und bei der kein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile besteht, für die angemeldeten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, die für Wettbewerber freigehalten werden muss.

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BGH: Test it

BGH, Beschluss vom 23.11.2000, I ZB 34/ 98 – Test it.

Stellt eine Wortmarke eine ohne weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genußmittel) die zu einer Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

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EuGH: Das Prinzip der Bequemlichkeit

EuGH, Urteil vom 21. 10.2004 – T-138/00 – Das Prinzip der Bequemlichkeit
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Anwendung besonderer Beurteilungskriterien – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beschränkung des Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 40/94 auf Marken, die vom Eintragungshindernis des Buchstaben d dieser Bestimmung erfasst sind – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d)

1. Für die Unterscheidungskraft jeder Marke, gleich welcher Kategorie, im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist erforderlich, dass sie geeignet ist, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, es kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen.

Die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es vorstehend ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen. Die Ablehnung der Eintragung unter Aufstellung eines anderen, strengeren Kriteriums für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Werbeslogans bestehen, wie z. B., dass sie phantasievoll sind und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen, ist daher fehlerhaft.
(vgl. Randnrn. 33, 34, 36)

2. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, der Marken ohne Unterscheidungskraft betrifft, ist daher nicht auf die Marken zu beschränken, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, der Marken betrifft, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, nicht eingetragen werden können, weil sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werden.

Die Erwägung, dass eine Marke nur dann keine Unterscheidungskraft habe, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werde, ist somit rechtsfehlerhaft, da ein solches Kriterium ein anderes als das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte ist.
(vgl. Randnrn. 39, 40, 46, 48)

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EuGH: Mehr für Ihr Geld

EuGH, Urteil vom 30.06.2004 – T-281/02 – Mehr für Ihr Geld

(…) ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund ihres Inhalts zuallererst als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen wird und dass sie daher keine Unterscheidungskraft besitzt.

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EuGH: Have a Break

EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-353/03 – Have a Break

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

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BGH: Bar jeder Vernunft

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – I ZB 1/00 – Bar jeder Vernunft
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Bar jeder Vernunft“ ist unter anderem für „Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht“ unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.

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