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EuG: VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN

EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06 – (RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG/HABM, Vom Ursprung her vollkommen)
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze des Urteils

Das für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mischgetränke aus den vorgenannten Waren“ und „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN ist aus der Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Der Slogan bezieht sich nämlich eindeutig auf die Reinheit und die Perfektion der Ausgangsstoffe der Getränke, und insbesondere des verwendeten Wassers. Die Reinheit und Perfektion der Ausgangsstoffe sind aber für Waren der Klassen 32 und 33 von besonderer Bedeutung. Was Mineralwässer angeht, ist die ursprüngliche Perfektion des verwendeten Quellwassers ein entscheidender Faktor für die Bestimmung sowohl der geschmacklichen als auch der gesundheitlichen Qualität des Getränks. Auch für Fruchtsäfte, Biere und andere alkoholische Getränke ist der Ursprung der Ausgangsstoffe ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Qualität dieser Waren.

Die Wörter, für sich genommen oder in Kombination, beziehen sich somit direkt und eindeutig auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren. Vernünftigerweise kann angenommen werden, dass die Reinheit und ursprüngliche Perfektion der Ausgangsstoffe von Getränken Merkmale darstellen, die bei der Wahl des betroffenen Verbrauchers Berücksichtigung finden. Damit besteht aus Sicht des betroffenen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der in Rede stehenden Wortkombination und den Waren der Klassen 32 und 33.

(vgl. Randnrn. 37-40)

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