Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: DJ-Führerschein nicht als Wortmarke für Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys schutzfähig Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10

Die angemeldete Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys nicht als Marke schutzfähig. Der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahin verständlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten. Damit fehlt der Wortkombination DJ-Führerschein jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10DJ-Führerschein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG München: sonntag.de – Keine Namensverletzung bei Domainnamen der gleichzeitig einen Gattungsbegriff darstellt Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10

Wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung (hier: sonntag.de) nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt, scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10Domain „sonntag.de“
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004, 12 BGB

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OLG Nürnberg: Schneeflöckchen – Markenrechtsverletzung durch Schneeflöckchen-Tee Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10

1. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG besteht jedenfalls nicht, wenn das Zeichen (hier: „Schneeflöckchen“) die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt.

2. § 140 Abs. 3 MarkenG ist für die Notwendigkeit der Abmahnkosten des Patentanwalts analog anwendbar.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10Wortmarke Schneeflöckchen
§§ 140 Abs. 3, 23 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Gypsy Mania“ nicht als Marke für Bekleidung und Musik schutzfähig Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10

Die angemeldete Marke „Gypsy Mania“ vermittelt dem angesprochenen breiten Publikum nur einen Sachhinweis auf Art, Thema oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie im Zusammenhang mit einer großen Begeisterung für die Kultur, die (Tanz-)Musik oder den traditionellen Kleidungsstil der Sinti und Roma stehen. Damit eignet sich die angemeldete Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Der Eintragung von „Gypsy Mania“ als Marke steht daher gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10Wortmarke Gypsy Mania
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Wort-/Bildmarke „TAZZA D`ORO“ verwechslungsfähig mit der älteren Wortmarke „PIAZZA D`ORO“ Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 199/09

Ausgehend von Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „PIAZZA D´ORO“ hält die angegriffene Marke „TAZZA D´ORO“ den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Bereits in schriftbildlicher Hinsicht weist der Wortbestandteil der angegriffenen Marke erhebliche Übereinstimmungen zu der Widerspruchsmarke auf. „TAZZA D´ORO“ und „PIAZZA D´ORO“ sind bis auf den ersten bzw. die ersten beiden Buchstaben identisch und nahezu gleich lang.

Bei aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marken ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl. BGH GRUR 2001, 1158 – Dorf MÜNSTERLAND). Das gilt regelmäßig auch für die Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktritt.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 199/09PIAZZA D`ORO gegen TAZZA D`ORO
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: ARSCHLECKEN24 – Kein Markenschutz für Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARSCHLECKEN24“ als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10Wortmarke ARSCHLECKEN24, siehe auch Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 36/10 – für die Wort-/Bildmarke ARSCHLECKEN24
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: FRUIT SHOT – rechtserhaltende Benutzung des Markenwortes durch „Fruitshot®“ Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10

Die angegriffene Marke „FRUIT SHOT“ ist wegen Verwechselungsgefahr mit der wortgleichen Widerspruchsmarke „FRUIT SHOT“ zu löschen.

Die allein beanstandete Verwendung des Wortes „Fruitshot®“ anstelle von „FRUIT SHOT“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „FRUIT SHOT“ im Sinne des § 26 Abs. 1, 3 MarkenG dar. Dem steht nicht entgegen, dass sich das schwach kennzeichnungskräftige Markenwort zur Beschreibung des in räumlicher Nähe zu „Fruitshot®“ ebenfalls auf dem Etikett erwähnten Fruchtsaft – Mineralwassergemisches eignet und in einer im Vergleich zur Registereintragung leicht veränderten Schreibweise verwendet wird.

BPatG, Beschluss vom 19.01.2011 – 26 W (pat) 11/10FRUIT SHOT
§§ 66 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Wiener Griessler – Widerspruch gegen eine Löschung Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09

1. Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden.

2. Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG.

3. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09Wiener Griessler
MarkenG § 54

BPatG: Bildmarke IX – Zierstreifen bei Schuhwaren als betrieblicher Herkunftshinweis Beschluss vom 01.02.2011 – 27 W (pat) 279/09

Dass der Verbraucher bei Schuhwaren daran gewöhnt ist, Bildelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, spricht dafür, auf diesem Gebiet die Unterscheidungskraft auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine einfache graphische Form (hier: Buchstabenkombination IX) handelt.

BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 27 W (pat) 279/09Bildmarke IX
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Sachverhalt

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für
„Schuhwaren“ als Bildmarke beanspruchten Darstellung

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
einer Bildmarke fehle die Unterscheidungskraft, wenn sie lediglich typische Merkmale der konkreten Ware wiedergebe und keine über die übliche Gestaltung hinausreichenden Elemente aufweise.

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenstelle der angemeldeten zweidimensionalen Darstellung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden kann.

Der Senat führt aus, dass Ausstattungen, wie Musterungen, Ornamente, Umrahmungen, Etiketten usw., nicht unterscheidungskräftig sind, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als ornamentales oder dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen. Dabei ist auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche und der darauf beruhenden speziellen Verkehrsauffassung abzustellen, welche unter besonderen Voraussetzungen möglicherweise auch einer einfachen Form einen ausreichenden Herkunftshinweis entnehmen kann.

Entsprechende Grundsätze sind bei der Beurteilung von Zierstreifen und Steppnähten (insbesondere auf Schuhen und Bekleidungsstücken) heranzuziehen, wobei die insoweit maßgebliche Frage, ob die jeweilige Gestaltung nur als schmückendes Detail oder als betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist, im Einzelfall durchaus unterschiedlich beantwortet werden kann.

Bei der hier zu beurteilenden Bildmarke handelt es sich aber nicht lediglich um eine einfache graphische Gestaltung. Das graphische Element verfügt über einen begrifflichen Inhalt, nämlich die Buchstabenkombination „lX“ bzw. die römische Zahl neun. Damit ist die angemeldete Marke nicht lediglich ein schmückendes Detail, sondern vermittelt einen darüber hinausgehenden Gesamteindruck, der für einen betrieblichen Herkunftshinweis ausreicht.

Daher war der Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin hin aufzuheben.

Anmerkung: Dass bereits ein einzelner Buchstabe einer Marke Unterscheidungskraft verleihen kann, hat auch der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 9. September 2010 in dem Verfahren C-265/09 P festgestellt, in der er im Ergebnis die Unterscheidungskraft des als Bildmarke angemeldeten griechischen Buchstabens „Alpha“ bejaht hat.

Diese Beurteilung entspricht der Entscheidung des Senats in dem vorliegenden (siehe hierzu auch die Parallelentscheidungen BPatG, 27 W (pat) 280/09, 27 W (pat) 281/09, 27 W (pat) 282/09, 27 W (pat) 283/09) und vergleichbaren Verfahren (BPatG, 27 W (pat) 112/05 – Ziffer 7 -).

BPatG: gewerbezentrale – Kein Markenschutz bei beschreibendem Begriffsinhalt einer Wortkombination Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 54/10

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2011 die Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „gewerbezentrale“ als Marke in den Klassen 9, 35, 38 und 42 wegen des absoluten Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 54/10gewerbezentrale
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Zur Begründung hatte die Markenstelle ausgeführt, dass das Gesamtwort „gewerbezentrale“ nur auf den Inhalt und nicht auf den Erzeuger der Waren bzw. den Erbringer der Dienstleistungen hinweise. So könnten Hard- und Software bzw. diesbezügliche Wartungsdienstleistungen speziell von einer zentralen Einrichtung erstellt, herausgegeben und entwickelt werden und sich dabei inhaltlich mit dem Gewerbe auseinandersetzen.

Dagegen hatte die Anmelderin argumentiert, der Begriff gewerbezentrale enthalte weder einen
Oberbegriff für Waren oder Dienstleistungen, noch sei nachvollziehbar, für welchen Bereich Waren oder Dienstleistungen angeboten würden.

Der Senat lehnt einen Markenschutz ab, da das Zeichen „gewerbezentrale“ nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat: Die Wortkombination „gewerbezentrale“ lässt sich lexikalisch nicht nachweisen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Anlage 1, Bl. 46 – 48 GA). Dennoch kann dem aus zwei – im deutschen Sprachgebrauch geläufigen – Begriffen zusammengesetzten Wort ein verständlicher Sinngehalt entnommen werden. Unter einer „gewerbezentrale“ ist in diesem Zusammenhang daher zwanglos eine „zentrale Stelle des Gewerbes und für das Gewerbe“ zu verstehen.

Das Bundespatentgericht weist anhand verschiedener Internetrecherchen nach, dass aufgrund des engen beschreibenden Bezugs das Gesamtzeichen gewerbezentrale für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Aufgrund fehlender Schutzfähigkeit wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Anmerkung: Ein Fall aus der Kategorie „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“.