Ausgehend von Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „PIAZZA D´ORO“ hält die angegriffene Marke „TAZZA D´ORO“ den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.
Bereits in schriftbildlicher Hinsicht weist der Wortbestandteil der angegriffenen Marke erhebliche Übereinstimmungen zu der Widerspruchsmarke auf. „TAZZA D´ORO“ und „PIAZZA D´ORO“ sind bis auf den ersten bzw. die ersten beiden Buchstaben identisch und nahezu gleich lang.
Bei aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marken ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl. BGH GRUR 2001, 1158 – Dorf MÜNSTERLAND). Das gilt regelmäßig auch für die Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktritt.
BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 199/09 – PIAZZA D`ORO gegen TAZZA D`ORO
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG